Gemäß § 32 Abs. 1 DWV ist das Dienstwohnungsverhältnis privatrechtlicher Natur. Für Streitigkeiten aus der Überlassung einer Dienstwohnung sind die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG zuständig, denn Streitigkeiten aus der Überlassung von Dienstwohnungen sind solche aus dem Arbeitsverhältnis.[1]

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Amtsgerichte zuständig. Dies gilt auch nach der Abberufung eines Pfarrverwalters vom Seelsorgedienst, da weder der Arbeitsgerichtsweg noch die innerkirchliche Gerichtsbarkeit zuständig sind.[2]

[2] LG Trier, Urteil v. 13.3.2007, 11 O 448/06.

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