Ansprüche des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers aus der Überlassung einer Dienstwohnung, insbesondere auf Zahlung der Dienstwohnungsvergütung, unterliegen der Ausschlussfrist nach § 70 BAT. Der Anspruch des Arbeitgebers auf die Dienstwohnungsvergütung wird erst mit Wirksamwerden der Festsetzung fällig. Dieser Fälligkeitszeitpunkt bestimmt auch den Beginn des Fristlaufs für die Berechnung der Ausschlussfrist.[1]

Ging der Arbeitgeber versehentlich von einer zu großen Wohnungsgröße aus und führte er aufgrund dessen zu viel Lohnsteuer ab, so unterliegen auch die Ansprüche aus unzutreffender Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Überlassung der Dienstwohnung der Ausschlussfrist des § 70 BAT.[2]

[1] BAG, Urt. v. 17.05.1968 – 3 AZR 183/67
[2] Hessiches LAG, Urt. v. 15.08.2000 – 9 Sa 1793/99

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