Ob für eine Dienstwohnung Fehlbelegungsabgabe zu zahlen ist, hängt vom anzuwendenden Gesetz ab. Nach der Rechtsansicht des Bayrischen VGH müssen Arbeitnehmer, die eine Dienstwohnung bewohnen, damit rechnen, dass sie zur Zahlung der sog. Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden.[1] Nach § 3 Abs. 2 Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für Baden-Württemberg ist dort regelmäßig keine Fehlbelegungsabgabe zu zahlen. In Schleswig-Holstein wird ab 1.11.2004 keine Fehlbelegungsabgabe mehr erhoben.

[1] Bayrischer VGH, Beschl. v. 10.09.1997 – 24 B 95.3209

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