Die Verpflichtung, für eine Dienstwohnung Fehlbelegungsabgabe zahlen zu müssen, hängt vom anzuwendenden Gesetz ab. Nach der Rechtsansicht des Bayrischen VGH müssen Beschäftigte, die eine Dienstwohnung bewohnen, damit rechnen, dass sie zur Zahlung der sog. Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden.[1]

[1] Bayrischer VGH, Beschl. v. 10.09.1997 – 24 B 95.3209.

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