Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG bzw. den entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetzen steht dem Personalrat bei Zuweisung und Vergabe von Dienstwohnungen bzw. Werkdienstwohnungen sowie bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen kein Mitbestimmungsrecht zu.[1]

Die Zuweisung einer Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung unterliegt jedoch der Mitbestimmung des Personalrats, wenn die Dienststelle unter mehreren Dienstwohnungen bzw. Werkdienstwohnungen oder unter mehreren Dienstwohnungsberechtigten auszuwählen hat.[2]

In Nordrhein-Westfalen kann der Personalrat aufgrund seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW von der Dienststelle nicht verlangen, dass die Dienststelle ihren Beschäftigten überhaupt Wohnungen zur Verfügung stellt. Zudem gibt § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW dem Personalrat auch keinen Anspruch darauf, dass die Dienststelle ihren Beschäftigten Wohnungen nicht als Werkmietwohnungen, sondern als Werkdienstwohnungen bzw. Dienstwohnungen zur Verfügung stellt.[3]

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