Der Arbeitgeber ist Kraft seines Direktionsrechts berechtigt, im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) anzuordnen, dass ein Angestellter für dienstliche Fahrten ein Dienstkraftfahrzeug fährt[1] und auch Kollegen mitnimmt. Dies gilt besonders, wenn die Kfz-Benutzung zum Berufsbild des Angestellten gehört oder Einstellungsvoraussetzung war. Der Angestellte ist ebenso verpflichtet, in einem von einem Dritten gesteuerten Dienstkraftfahrzeug mitzufahren.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Fahren eines Dienstkraftfahrzeugs werden insbesondere zu machen sein, wenn der Angestellte aus zwingenden persönlichen Gründen (mangelnde Fahrpraxis, fortgeschrittenes Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen, fehlendes Vertrautsein mit dem Kfz und Großstadtverkehr, Unsicherheit wegen Straßen- und Witterungsverhältnissen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen.

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