Als Arbeitszeit zählt nur die Zeit der Tätigkeit am Geschäftsort. Reisezeiten für die Hin- und Rückreise sowie Aufenthaltszeiten am letzteren sind keine Arbeitszeit, werden jedoch als solche berücksichtigt, soweit sie auf die vorgeschriebene arbeitszeittägliche Arbeitszeit angerechnet werden. Für darüber hinausgehende erhebliche Reisezeiten (anzunehmen bei monatlich über fünf Stunden) kann Freizeitausgleich gewährt werden. Sofern bei häufigen eintägigen Dienstreisen die übliche Arbeitszeit überschritten wird, wird pauschal eine Stunde zur Arbeitszeit hinzugerechnet (vgl. § 17 Abs. 2 BAT); sie ist ggf. mit Überstundenvergütung abzugelten.

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