Jeder Angestellte, der mit Billigung des Arbeitgebers auswärtige Dienstgeschäfte erledigt, befindet sich auf Dienstreise und hat folglich Anspruch auf Reisekostenvergütung in dem durch das jeweilige Reisekostenrecht vorgegebenen Rahmen. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und zum Arbeitgeber abgeordnete oder (z. B. wegen Personalratstätigkeit) freigestellte Angestellte.

Nebenberuflich oder nebenamtlich für öffentliche Arbeitgeber ausgeübte auswärtige Tätigkeiten (z. B. Lehrtätigkeit in Lehrgängen für den Bedienstetennachwuchs) führen zu keinem Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem BRKG; gleichwohl wird vielfach ein Anspruch in Anlehnung an dieses Gesetz eingeräumt.

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