Nach § 2 Abs. 2 BRKG liegt eine Dienstreise mit Anspruch auf Reisekostenvergütung vor, wenn

  • ein vom BRKG erfasster Bediensteter mit Anspruch auf Reisekostenvergütung dienstlich unterwegs ist,
  • an einem außerhalb des Dienst- und Wohnorts gelegenen Ort (Geschäftsort) ein dienstlicher Auftrag (Dienstgeschäft) erledigt wird und
  • die zuständige Behörde die Reise schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt hat, sofern nicht nach dem Amt des Bediensteten oder Wesen des Dienstgeschäfts dies nicht in Betracht kommt.

Dienstreisen sind auch Reisen, die ausschließlich Fortbildungszwecken dienen, oder Reisen aus Anlass der Einstellung (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 BRKG). Reisen eines Angestellten vor dem In-Kraft-Treten des Arbeitsverhältnisses gelten als Dienstreisen (§ 23 Abs. 1 BRKG).

Dienstreisen stehen Dienstgänge gegenüber, bei denen Dienstgeschäfte am Dienst- oder Wohnort (= politische Gemeinde des Wohnsitzes) und außerhalb der Dienststätte wahrgenommen werden (§ 2 Abs. 3 BRKG).

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