Eine berechtigte Weigerung des Tragens der Dienstkleidung ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar. So kann Dienstkleidung, die einem bestimmten Marketingkonzept entspricht, vom Arbeitnehmer in der Regel nur abgelehnt werden, wenn sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Arbeitnehmers verletzt, etwa wenn die körperliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist oder bei einer ausgesprochen ungünstigen Optik der Dienstkleidung.[1]

Weigert sich der Arbeitnehmer die Dienstkleidung zu tragen, obwohl ihm dieses zumutbar ist, so kann sein Verhalten abgemahnt und das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall gekündigt werden.

Bezüglich eines Polizeivollzugsbeamten, der ein vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied ist, hat das OVG Lüneburg entschieden, dass dieser auch während der ehrenamtlichen Tätigkeit die Dienstkleidung zu tragen hat.[2]

[1] LAG Hamm, Urt. v. 07.07.1993 – 14 Sa 435/93
[2] OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.1993 – 2 L 88/89

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