Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG) wurde am 1.6.2017 vom Bundestag verabschiedet.

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu stärken, um ein höheres Versorgungsniveau durch betriebliche Altersversorgung zu erreichen. Es setzt daher auf die Schaffung neuer Anreize zum Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung.

Kernregelung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist die Ermöglichung tarifvertraglich vereinbarter Betriebsrentensysteme auf Basis reiner Beitragszusagen. Diese Neuerung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die mit Leistungszusagen systematisch verbundenen Risiken für Arbeitgeber von der Politik schon seit Längerem als Verbreitungshemmnis für betriebliche Altersversorgung bewertet wurden.

Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, geregelt durch ATV und ATV-K, enthält eine klassische Leistungszusage (Leistung aus der Zusatzversorgung errechnet sich, als ob Beiträge in Höhe von 4 % des jeweiligen Entgelts mit 3,25 % in der Ansparphase und mit 5,25 % in der Rentenphase verzinst werden). Die neuen Regelungen des BRSG treffen daher die Zusatzversorgung nur am Rande.

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