Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Urlaubssperre zu verhängen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dies erfordern. So kann verhindert werden, dass für die Bewältigung der Coronavirus-Krise dringend erforderliche Beschäftigte durch Urlaubsabwesenheit fehlen.

Besteht ein Betriebsrat, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu beachten. Die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, zu denen auch die Verhängung einer Urlaubssperre gehört, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

Zum Personalvertretungsrecht entschied das BVerwG anlässlich der Durchführung der Bundestagswahl 1987 auf kommunaler Ebene sowie Durchführung der Volkszählung 1987 mit Beschluss vom 19.1.1993[1]:

Eine vom Dienststellenleiter aus unabweisbarer dienstlicher Notwendigkeit angeordnete Urlaubssperre für bestimmte Zeiträume ist nicht Bestandteil der Urlaubsplanung, sondern eine dieser zeitlich und sachlich vorausgehende organisatorische Maßnahme, die nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge