6.1.1 Urlaubssperre

Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Urlaubssperre zu verhängen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dies erfordern. So kann verhindert werden, dass für die Bewältigung der Coronavirus-Krise dringend erforderliche Beschäftigte durch Urlaubsabwesenheit fehlen.

Besteht ein Betriebsrat, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu beachten. Die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, zu denen auch die Verhängung einer Urlaubssperre gehört, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

Zum Personalvertretungsrecht entschied das BVerwG anlässlich der Durchführung der Bundestagswahl 1987 auf kommunaler Ebene sowie Durchführung der Volkszählung 1987 mit Beschluss vom 19.1.1993[1]:

Eine vom Dienststellenleiter aus unabweisbarer dienstlicher Notwendigkeit angeordnete Urlaubssperre für bestimmte Zeiträume ist nicht Bestandteil der Urlaubsplanung, sondern eine dieser zeitlich und sachlich vorausgehende organisatorische Maßnahme, die nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegt.

6.1.2 Widerruf von bereits genehmigtem Urlaub

Ist der Urlaub bereits genehmigt, besteht kein Recht des Arbeitgebers, den gewährten Urlaub zu widerrufen oder den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen.[1] In einem besonderen betrieblichen Notfall, wenn kein anderer Ausweg erkennbar ist, dürfte jedoch der Arbeitnehmer ausnahmsweise aufgrund der Treuepflicht gehalten sein, einer vom Arbeitgeber begehrten Rückgängigmachung des Urlaubs zu entsprechen.[2] In jedem Fall sollte der Arbeitgeber versuchen, mit dem dringend benötigten Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung zu Rückgängigmachung des Urlaubs zu erzielen. Mit Blick auf die massiven Reisebeschränkungen dürfte eine Verschiebung des Urlaubs letztlich auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen.

[1] BAG, Urteil v. 20.6.2000, 9 AZR 455/99.
[2] Hock, in: TVöD Office Premium, HI712795; offengelassen in BAG, Urteil v. 20.6.2000.

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