10.10.1 Änderung des BetrVG

Der Deutsche Bundestag hat am 23.4.2020 das "Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung" verabschiedet. Im Gesetz sind u. a. wichtige Änderungen im Betriebsverfassungsrecht hinsichtlich der Durchführung von Betriebsratssitzungen vorgesehen.

Nach dem neu eingefügten § 129 BetrVG – Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie – sind Betriebsratssitzungen auch in Form von Video- und Telefonkonferenzen zulässig:

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Entsprechende Regelungen zur Teilnahme an Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz sind für den Sprecherausschuss in § 39 Sprecherausschussgesetz sowie für den Europäischen Betriebsrat in § 41b des Europäischen Betriebsräte-Gesetzes vorgesehen.

10.10.2 Änderung des BPersVG

Der Bundestag hat am 7.5.2020 das "Zweite Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes" angenommen.[1] Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats, dieser hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.

Das Gesetz sieht u. a. folgende Änderungen vor:

In einem neuen Abs. 3 des § 37 BPersVG wird die Zulässigkeit der Teilnahme an Personalratssitzungen mittelt Video- oder Telefonkonferenzen wie folgt geregelt:

§ 37 Abs. 3 BPersVG:

Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn

1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

2. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung kein Mitglied des Personalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und

3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 41 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.

Auch Sprechstunden können nach der Neuregelung in § 43 Abs. 2 BPersVG mittels Videokonferenz abgehalten werden:

§ 43 Abs. 2 BPersVG:

Die Sprechstunde kann mittels Videokonferenz abgehalten werden, wenn

1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

2. dies in der Geschäftsordnung des Personalrates vorgesehen ist und

3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

[1] Deutscher Bundestag, 158. Sitzung vom 7.5.2020, Plenarprotokoll 19/158, S. 19551.

10.10.3 Hinweis zum Landespersonalvertretungsrecht

Hinsichtlich der dem Landespersonalvertretungsrecht unterliegenden Einrichtungen gilt es die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten.

So lässt beispielsweise das LPVG Baden-Württemberg in einfach gelagerten Angelegenheiten, zu denen insbes. Routineangelegenheiten gehören, eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlageverfahren zu, wenn bestimmt Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 34 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg:

In einfach gelagerten Angelegenheiten, die durch die Geschäftsordnung nicht anderweitig übertragen sind, kann der Vorsitzende im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht. Die nähere Bestimmung einfach gelagerter Angelegenheiten und das Verfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

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