Der Deutsche Bundestag hat am 23.4.2020 das "Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung" verabschiedet. Im Gesetz sind u. a. wichtige Änderungen im Betriebsverfassungsrecht hinsichtlich der Durchführung von Betriebsratssitzungen vorgesehen.

Nach dem neu eingefügten § 129 BetrVG – Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie – sind Betriebsratssitzungen auch in Form von Video- und Telefonkonferenzen zulässig:

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Entsprechende Regelungen zur Teilnahme an Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz sind für den Sprecherausschuss in § 39 Sprecherausschussgesetz sowie für den Europäischen Betriebsrat in § 41b des Europäischen Betriebsräte-Gesetzes vorgesehen.

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