Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Personalrats bei der Abschaffung des Gedingeverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Personalrat hat bei der Umstellung vom Gedingeverfahren auf Lohn mit Leistungszulage mitzubestimmen.

 

Normenkette

PersVG § 7 S. 1, § 70 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 75 Abs. 3 Nr. 4, § 71 Abs. 3 S. 4

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 27.04.1977; Aktenzeichen 3 XVIII 76)

VG München (Entscheidung vom 05.12.1975; Aktenzeichen M 20 XIV 75)

 

Tatbestand

Nach § 14 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV), gültig vom 1. November 1960 an - Rechtsstand 1. Januar 1975 -, ist in allen Dienstzweigen, in denen ein Gedingeverfahren oder Prämienverfahren möglich und wirtschaftlich ist, hiernach zu arbeiten. Für die Reinigungsarbeiten an Reisezugwagen beim Bahnbetriebswagenwerk M. Hbf gilt das Gedingeverfahren.

Nachdem bereits 1972 versucht worden war, dieses Verfahren einzustellen, teilte der Beteiligte zu 2) dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 1975 seine Absicht mit, das Gedingeverfahren bei der Reinigung der Reisezugwagen im Bahnbetriebswagenwerk M. Hbf einzustellen und die Beschäftigten der Reisezugwagenreinigung nach dem LTV im Leistungslohn zu beschäftigen. Gegenüber der Ansicht des Antragstellers, er habe bei der Abschaffung des Gedingeverfahrens mitzubestimmen, stellte sich der Beteiligte zu 2) auf den Standpunkt, ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei im Hinblick auf die tarifliche Regelung der Entlohnung nicht gegeben.

Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt,

daß die Einstellung des Gedingeverfahrens in der Wagenreinigung des

Bahnbetriebswagenwerkes M. Hbf seiner Mitbestimmung unterliegt.

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) blieb ohne Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt: Der Übergang vom Gedingelohn zum Leistungslohn löse das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs 3 Nr 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) aus. Die Regelung des Lohntarifvertrages erfasse die mitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht. Die noch anzuwendende Gedingeordnung für die Betriebsteile der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswagenwerke (Gobe) sehe eine Beteiligung der Personalvertretung bei allen grundsätzlichen Fragen des Gedinges vor.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) ihr Begehren auf Zurückweisung des Feststellungsantrags weiter.

Sie rügen Verletzung materiellen Rechts.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) ist unzulässig.

Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgeführt, daß am Verfahren - abgesehen von der Landesanwaltschaft - lediglich der Vorstand des Bundesbahn-Maschinenamtes M. 1, der Beteiligte zu 2), als Dienststellenleiter im Sinne des § 7 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl I S 693) und der Antragsteller beteiligt sind. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, gleichwohl blieben die übrigen, im ersten Rechtszug als Beteiligte Zugelassenen, die Bundesbahndirektion M., Beteiligte zu 1), und der Personalrat beim Bahnbetriebswagenwerk M. Hbf, Beteiligter zu 3), am Beschlußverfahren beteiligt, ist jedoch unzutreffend.

Die Beteiligung am Beschlußverfahren setzt nach § 83 Abs 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGBl I S 1267), in der Fassung vom 4. Mai 1976 (BGBl I S 1153) - jetzt: § 83 Abs 3 ArbGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl I S 853) -, voraus, daß eine aus dem materiellen Recht sich ergebende Position einer Person oder einer Stelle durch die begehrte Entscheidung berührt wird (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 -).

Weder die Bundesbahndirektion noch der Personalrat beim Bahnbetriebswagenwerk werden durch das Begehren des Antragstellers unmittelbar berührt, weil die etwaige Pflicht, den Antragsteller an der Umstellung vom Gedingelohn auf den Leistungslohn mitbestimmen zu lassen, allein den Beteiligten zu 2) trifft, der diese Maßnahme treffen will. Er hat daran - die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Maßnahme einmal unterstellt - nicht den Personalrat beim Bahnbetriebswagenwerk zu beteiligen, sondern den Antragsteller, der - wie noch darzulegen sein wird - dem Beteiligten zu 2) in dieser Frage personalvertretungsrechtlich zugeordnet ist. Das personalvertretungsrechtliche Aufgabenverhältnis und Pflichtenverhältnis, das den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, kann nur zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2) bestehen und berührt personalvertretungsrechtliche Belange der übrigen zum Verfahren hinzugezogenen Stellen nicht.

Die - zu Unrecht erfolgte - Hinzuziehung der Bundesbahndirektion und des Personalrats beim Bahnbetriebswagenwerk hat diesen nicht die Stellung eines Beteiligten am Beschlußverfahren verschafft, weil diese verfahrensrechtliche Position nicht - wie die Beiladung im Verwaltungsstreitverfahren - durch eine gerichtliche Handlung begründet wird, sondern ohne Rücksicht auf die Zuziehung zum Verfahren kraft Gesetzes besteht.

Das Beschwerdegericht hätte unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung prüfen müssen, ob das von der Beteiligten zu 1) eingelegte Rechtsmittel zulässig war. Dem Senat ist die Prüfung dieser Frage nicht verwehrt, weil er als Rechtsbeschwerdegericht die Zulässigkeit der in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel auch ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen hat (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 21.75 - (Buchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr 1 = ZBR 1978, 240) mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Ein zu Unrecht zum Verfahren hinzugezogener kann, da er die Stellung eines Beteiligten nicht hat, grundsätzlich nicht rechtsmittelbefugt sein.

Gleichwohl ist die Beschwerde der Bundesbahndirektion M., die eine Beteiligungsbefugnis an diesem Verfahren nicht besitzt, im Gegensatz zu der noch zu erörternden Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) nicht als unzulässig anzusehen, weil der Ablauf und die Gestaltung des Verfahrens, insbesondere im ersten Rechtszug, zeigen, daß die Bundesbahndirektion für den Beteiligten zu 2) aufgetreten ist und diesen als Bevollmächtigte vertreten hat. So hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 2. September 1975 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, die Stellungnahme zu der Antragsschrift werde von der Bundesbahndirektion erledigt. In die gleiche Richtung weist auch das Schreiben des Bahnbetriebswagenwerkes M. Hbf vom 19. September 1975. Auch die Stellungnahme der Bundesbahndirektion vom 11. September 1975 beschäftigt sich ausschließlich mit der vom Beteiligten zu 2) beabsichtigten Maßnahme, das Gedingeverfahren beim Bahnbetriebswagenwerk M. Hbf wegfallen zu lassen, und legt dar, daß diese Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Demgemäß ist auch der Beteiligte zu 2) nicht zum Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht erschienen, was darauf schließen läßt, daß er sich durch die Beteiligte zu 1) jedenfalls für vertreten hielt. Das Verwaltungsgericht hat allerdings in Verkennung der verfahrensrechtlichen Lage den Beteiligten zu 2) im Rubrum seines Beschlusses nicht aufgeführt, was - wie bereits dargelegt - dessen verfahrensrechtliche Position nicht berührt hat. Aus der Weglassung des Beteiligten zu 2) erklärt sich das Verhalten der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren, die sich dadurch in die Rechtsposition und Verfahrensposition des Beteiligten zu 2) eingesetzt fühlte und damit unmittelbar für ihn handelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar diese - jedenfalls äußerlich - unrichtige Verfahrensgestaltung erkannt, jedoch nicht die erforderliche Richtigstellung der Verfahrenspositionen vorgenommen. Im Gegenteil: Durch das Belassen der Beteiligten zu 1) im Verfahren neben dem nunmehr wieder in das Verfahren einbezogenen Beteiligten zu 2) hat erstere geglaubt, eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zu haben und neben dem Beteiligten zu 2) eine Rechtsmittelbefugnis zu besitzen. Diese von der Beteiligten zu 1) selbständig eingelegte Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig und muß verworfen werden, weil ihr mangels Beteiligungsbefugnis auch keine Rechtsmittelbefugnis zusteht.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) ist hingegen zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Befugnis des Antragstellers, die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts an der von dem Beteiligten zu 2) beabsichtigten Maßnahme über die Abschaffung des Gedingeverfahrens beim Bahnbetriebswagenwerk M. Hbf im Beschlußverfahren zu betreiben, begegnet keinen Bedenken. Ist ein Mitbestimmungsrecht gegeben, so ist für dessen Ausübung der Antragsteller zuständig. Das ergibt sich aus folgendem:

Der bei dem Beteiligten zu 2) gebildete Personalrat kann ein Beteiligungsrecht nicht ausüben, weil er die von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten des Bahnbetriebswagenwerkes M. Hbf nicht repräsentiert. Da der Beteiligte zu 2) Leiter einer Zwischendienststelle ist, dh einer Dienststelle, die im dreistufigen Verwaltungsaufbau zwischen den Dienststellen der unteren Stufe und den Behörden der Mittelstufe angesiedelt ist, ist ihm nach dem Grundsatz der Partnerschaft weder der Antragsteller noch der Personalrat beim Bahnbetriebswagenwerk M. Hbf zugeordnet. Die hier bestehende Beteiligungslücke hat nunmehr § 82 Abs 5 BPersVG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend (s Beschluß vom 13. Juni 1969 - BVerwG 7 P 15.68 - (PersV 1970, 15 = ZBR 1969, 360)) geschlossen. Er bestimmt, daß die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zuständig ist. Das ist der Antragsteller.

Dem Beschwerdegericht ist darin zuzustimmen, daß dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs 3 Nr 4 BPersVG an der beabsichtigten Maßnahme zusteht. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkordsätze und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren mitzubestimmen.

Dieses Mitbestimmungsrecht wird entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) nicht durch das Bestehen einer tariflichen Regelung ausgeschlossen. Der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV), gültig vom 1. November 1960 an - Rechtsstand 1. Januar 1975 -, regelt zwar in § 6 die Lohngrundlagen und unterscheidet zwischen Leistungslohn, zu dem auch Gedingeüberverdienste gehören, und Zeitlohn. In § 14 Satz 1 LTV ist bestimmt, daß in allen Dienstzweigen, in denen ein Gedingeverfahren oder Prämienverfahren möglich und wirtschaftlich ist, hiernach zu arbeiten ist. Für das Gedingeverfahren gilt nach § 14 Satz 2 LTV die in § 35 Abs 1 Nr 2b LTV genannte Gedingeordnung für die Betriebsteile der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswagenwerke (Gobe).

Diese Regelung schließt im weiten Umfang das erzwingbare Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung aus. So werden neue Lohngrundlagen infolge des insoweit abschließenden Charakters des Tarifvertrages weder von der Dienststelle eingeführt noch vom Personalrat im Wege seines Antragsrechts nach § 70 Abs 1 BPersVG erzwungen werden können. Dasselbe gilt auch für die Einzelregelungen über das Gedinge in der Gobe, die in den Tarifvertrag übernommen worden sind. Bei der Abschaffung des Gedinges und der Einführung einer anderen Art des Leistungslohnes kann jedoch von einer abschließenden, die Mitbestimmung ausschließenden Regelung des Tarifvertrags keine Rede sein. Wenn auch § 14 Satz 1 LTV Voraussetzungen für die Einführung des Gedingeverfahrens vorsieht, nämlich daß dieses Verfahren möglich und wirtschaftlich ist, so kann das für seine Abschaffung und den Übergang zu einer anderen Art des Leistungslohnes nicht ohne weiteres gelten, zumal dem Personalrat auch eine Kontrolle darüber zukommen kann, ob die etwaigen Voraussetzungen für eine Umstellung des Gedingeverfahrens auf einen Lohn mit Leistungszulage vorliegen. Die für die Entscheidung zuständige Dienststelle ist nicht auf Grund des Tarifvertrages verpflichtet, bei Wegfall dieser Voraussetzungen vom Gedingeverfahren abzugehen, insbesondere dann nicht, wenn sich die Beibehaltung zugunsten der Arbeiter auswirkt (s § 34 Abs 1 Satz 1 LTV). Damit bleibt trotz der sonst eingehenden Regelung des Tarifvertrages über das Gedinge jedenfalls für die hier in Rede stehende Abschaffung Raum für eine Mitbestimmung.

Die Abschaffung des Gedinges und die Einführung des Lohnes mit Leistungszulage ist die Änderung eines Entlohnungsgrundsatzes, die nicht ohne Zustimmung des Personalrats geschehen kann. Zwar bezeichnet § 6 Abs 2 Nr 2 LTV sowohl Gedingevereinbarungen als auch Tätigkeiten, für die Leistungszulagen vorgesehen sind, als Arbeitsverfahren mit Leistungslohn. Gleichwohl handelt es sich nicht um ein und denselben Entlohnungsgrundsatz, sondern um unterschiedliche Entlohnungsgrundsätze. Das ergibt sich aus folgendem:

Bei Tätigkeit mit Leistungszulagen wird ein Zeitlohn gewährt, der auf Grund der Bewertung der erbrachten Leistung durch eine Zulage aufgestockt wird. Der Arbeiter erhält nämlich den sich aus seiner Lohngruppe ergebenden Arbeitslohn und - je nach Leistungsbewertung - eine festzusetzende Leistungszulage. Die Gedinge hingegen sind nach der Zeit zu bemessen. Zu diesem Zweck wird die Zeit ermittelt, die ein Arbeiter von durchschnittlicher Leistungsfähigkeit bei normaler Anstrengung zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeitseinheit braucht (Stückzeit). Die Stückzeit wird für die Arbeitseinheit nach Stunden oder Bruchteilen von Stunden festgesetzt. Die Vervielfachung der Stückzeit für die Arbeitseinheit mit der Arbeitsmenge ergibt die Stückzeitstunden.

Diese Gegenüberstellung zeigt, daß das Gedinge ein echter Leistungslohn ist, bei dem die tatsächliche Arbeitsleistung unmittelbar auf die Lohnhöhe einwirkt, während es sich bei den Leistungszulagen im Grunde um einen Zeitlohn handelt, zu dem eine von der Leistungsbewertung abhängige Zulage als Lohnbestandteil durch eine besondere Entscheidung des Dienststellenleiters hinzutritt.

Bei der Abschaffung des Gedinges und dem Übergang zum "Leistungslohn" im dargelegten Sinne (vgl § 6 Abs 2 Nr 2 LTV) handelt es sich um eine Frage des Grundsatzes der Entlohnung.

Die Befürchtung, die Verwaltung könne bei Anerkennung eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats durch eine bindende Entscheidung der Einigungsstelle an einer letztlich unwirtschaftlichen Entlohnung festgehalten werden, ist nicht begründet, weil die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 71 Abs 3 Satz 4 BPersVG sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten muß. Die Einigungsstelle muß daher die Voraussetzungen eines Tarifvertrages mit in den Kreis ihrer Erwägungen einbeziehen, weil durch diesen Vertrag im Rahmen seines Anwendungsbereiches verbindliches Recht gesetzt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 543819

Buchholz 238.3A § 75 PersVG, Nr 12 (ST)

ZBR 1980, 159-160 (LT1)

PersV 1981, 166-168 (LT1)

DVBl. 1980, 893

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