Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.11.1990)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1990 wird zürckgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Klägerin ist die Witwe des bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten H. … K. … (Verstorbener). Der Verstorbene war bei einem Unternehmen für Rohrleitungsbau und Industrieanlagen (Arbeitgeber) als Rohrschlosser beschäftigt. Als er in der Nacht zum Sonntag, dem 8. März 1987, aus dem Urlaub nach Hause zurückkehrte, fand er ein bereits erwartetes Schreiben seines Arbeitgebers vom 5. März 1987 über seine neue Einsatzstelle vor, die mit „H. … K. …” bezeichnet war. Daraufhin fuhr der Verstorbene am Nachmittag dieses Sonntages mit der Klägerin auf Fahrrädern zunächst zu dem Werksgelände der Firma H. … AG in K. … (Werk K. …, Werksteil K. … der H. … AG). Dort befand sich – wie nachträglich ermittelt wurde – die neue Baustelle des Arbeitgebers, auf der der Verstorbene arbeiten sollte. Als der Verstorbene an diesem Ort dem Sonntagspförtner sein Versetzungsschreiben vorzeigte, verwies ihn dieser zum Werksgelände der Firma H. … AG in H. … (Werk K. …, Werksteil H. …, der H. … AG). Der Sonntagspförtner dort erklärte ihm, daß die Arbeitgeberfirma des Verstorbenen tatsächlich auf dem Werksgelände arbeite, und er sich am nächsten Morgen beim Werkstor melden könne. Damit begnügte sich der Verstorbene und schlug mit der Klägerin den Rückweg nach Hause ein. Auf dem Fahrradweg stürzte er, noch bevor die Fahrradfahrer den Werksteil K. … wieder erreicht hatten, er fiel auf die Fahrbahn der Straße, wurde dort von einem Pkw erfaßt und erlitt dabei tödliche Verletzungen.

Die Beklagte wertete die unfallbringende Fahrt als unversicherte Vorbereitungshandlung, die nicht zu einem Arbeitsunfall führen könne, und lehnte Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab (Bescheid vom 8. Oktober 1987, Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1988).

Während die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Köln vollen Erfolg gehabt hat (Urteil vom 15. Juni 1989), ist ihre Klage auf Gewährung von Witwenrente durch das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen worden; nur soweit die Berufung der Beklagten die Ansprüche auf Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten betrifft, ist sie gemäß § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen worden (Urteil vom 6. November 1990). Das LSG hat ausgeführt, es liege kein Tod durch Arbeitsunfall vor, weder iS des § 548 Abs 1 noch iS des § 550 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Hauptzweck der Fahrt am Sonntag sei es gewesen, schon vor der Aufnahme der Arbeit zu erfahren, wie der zukünftige Arbeitsplatz aussehe und wie man zu ihm am besten gelangen könne. Das gelte auch für die Weiterfahrt vom Werksteil K. … zum Werksteil H. …. Dieses Bestreben des Verstorbenen, schon frühzeitig seinen Arbeitsplatz und den Weg dorthin kennenzulernen, spreche zwar für sein besonderes Interesse an der beruflichen Tätigkeit und für ein verantwortungsbewußtes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber, sei aber am Tage vor der Arbeitsaufnahme noch nicht zwingend erforderlich und stehe deshalb als Vorbereitungshandlung mit dem Beschäftigungsverhältnis nur in einer so wenig engen Beziehung, daß sie noch dem unversicherten, privaten Lebensbereich zuzuordnen sei.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 550 Abs 1 RVO. Das LSG habe verkannt, daß nach der Beweisaufnahme die Bezeichnung „H. … K. …” mißverständlich und mehrdeutig gewesen sei. Deshalb habe für den Verstorbenen ein betrieblicher Grund bestanden, den Arbeitsplatz schon am Tage vor Antritt der Arbeit aufzusuchen. Aus diesem Grunde sei die unfallbringende Vorbereitungshandlung so eng mit dem Beschäftigungsverhältnis verknüpft, daß auch sie versichert gewesen sei. Jedenfalls sei der Verstorbene subjektiv davon ausgegangen. Nach den objektiven Umständen habe er auch dieser Auffassung sein dürfen. Denn das Versetzungsschreiben habe die neue Einsatzstelle nicht genau bezeichnet. Der Verstorbene habe sich nicht anders verhalten als ein Versicherter, der von seiner Familienwohnung bereits am Tage vor der Arbeitsaufnahme zur Unterkunft am Ort der Tätigkeit fahre; auf einer solchen Fahrt bestehe Versicherungsschutz.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und den nicht schon verworfenen Teil der Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist unbegründet.

Witwenrente steht der Klägerin nicht zu, weil ihr Ehemann nicht durch einen Arbeitsunfall verstorben ist (§ 589 Abs 1 Nr 3, § 590 RVO). Das hat das LSG zutreffend erkannt.

Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wußte der Verstorbene aufgrund des Versetzungsschreibens vom 5. März 1987, daß er sich am Montag, dem 9. März 1987, um 6.30 Uhr am Haupttor des Werksteils K. … bei dem Zeugen J. … melden sollte. Zweck seiner Fahrt dorthin am Sonntag, dem 8. März 1987, war es, schon vor der Aufnahme der Arbeit zu erfahren, wie der zukünftige Arbeitsplatz aussah und wie man zu ihm am besten gelangen konnte. Diese Feststellungen sind für das Bundessozialgericht (BSG) bindend, da die Klägerin dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat (§ 163 SGG). Das LSG hat seine Feststellungen gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG in freier richterlicher Beweiswürdigung getroffen. Schlüssig vorgetragene Verfahrensfehler des LSG sind der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.

Unter diesen Umständen stand der Verstorbene auf der unfallbringenden Fahrt nicht unter Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle, weder nach § 548 Abs 1 RVO noch nach § 550 Abs 1 RVO.

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist (Wertung), und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (haftungsbegründende Kausalität). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit dem Gegenstand der Versicherung bestehen, der innere Zusammenhang, der so eng und gewichtig sein muß, daß es gerechtfertigt ist, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Daran fehlt es hier.

Da der Verstorbene nach den bindenden Feststellungen des LSG wußte, wo er am nächsten Morgen zur Arbeit antreten mußte, bestand keine unmittelbare betriebliche Notwendigkeit, am Tage vor der Arbeitsaufnahme eine zusätzliche Erkundigungsfahrt zur neuen Einsatzstelle zu unternehmen und die Wegegefahren der Wegstrecke nach dem Ort der Tätigkeit zusätzlich zu riskieren. Etwaige noch unbekannte Umstände des Weges hätte der Verstorbene unter dem vollen Unfallversicherungsschutz des § 550 Abs 1 RVO in Ruhe, ohne eine Verspätung zu riskieren, auskundschaften können, wenn er sicherheitshalber am Tage der Arbeitsaufnahme eine ausreichende Zeitspanne früher als unbedingt notwendig zur Arbeit aufgebrochen wäre. Aus diesen Gründen stand die unfallbringende Fahrt zu Erkundungszwecken jedenfalls nicht im inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Die reine Vorbereitung des eigentlichen Weges nach dem Ort der Tätigkeit vermag diesen erforderlichen inneren Zusammenhang hier auch nicht zu begründen.

Grundsätzlich beschränkt sich der Versicherungsschutz des § 548 Abs 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) wie schon derjenige nach § 542 iVm § 537 Nr 1 RVO idF vor dem UVNG (aF) auf die Tätigkeiten, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses selbst verrichtet werden.Damit sind vor allem die Tätigkeiten gemeint, zu denen sich der Versicherte als Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet hat oder die auf der Grundlage dessen wesentlich dem Betrieb des Unternehmers zu dienen bestimmt sind (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 25; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl S 479h IV).

Davon zu unterscheiden sind solche Handlungen, die der Versicherte noch in seinem privaten, unversicherten Lebensbereich vornimmt, um sich darauf vorzubereiten, daß er die versicherte Tätigkeit später ordnungsgemäß durchführen kann. Typisch für solche Vorbereitungshandlungen ist auch, daß sie schon in mittelbarer Beziehung zum Grund der Versicherung, dem Beschäftigungsverhältnis, stehen. Sie schaffen Voraussetzungen für die versicherte Tätigkeit. Der Senat hat dazu zahlreiche Vorbereitungshandlungen gezählt, die in der Regel mit dem Aufstehen am Morgen des Arbeitstages beginnen und so Verschiedenartiges umfassen, wie zB das Beschaffen, Reinigen und Instandsetzen von Schuhen, Kleidung usw, das Besorgen von Lebensmitteln und sonstigen Lebensbedürfnissen, aber auch das Lösen einer Wochenkarte für Fahrten zur Arbeitsstätte (BSGE 7, 255, 256) sowie das Instandsetzen und Auftanken des Fahrzeuges für die Fahrt zur Arbeitsstätte, sei es am Vortage des Arbeitsbeginns oder am Morgen des Arbeitstages vor der Aufnahme der Arbeit (vgl BSGE 16, 77, 78; BSG Urteil vom 26. Juni 1985 – 2 RU 50/84 – in HV-Info 1985 Nr 16 S 29 = USK 85224). Allen diesen Handlungen ist gemeinsam, daß sie zugleich auch mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen und vielfach hierzu sogar unentbehrlich sind. Ihre schuldhafte Vernachlässigung kann auch rechtlich nachteilige Auswirkungen auf den Versicherten als Arbeitnehmer haben. Trotzdem werden diese zahlreichen und verschiedenartigen Verrichtungen des täglichen Lebens jedenfalls nicht ohne eine zusätzliche gesetzliche Regelung Bestandteil der unter Versicherungsschutz stehenden Arbeit. Sie sind vielmehr dem unversicherten, persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (s BSGE 7 aaO; vgl BSGE 11, 154, 155; 36, 222, 223), solange das Gesetz sie nicht wegen besonderer Erfordernisse des sozialen Schutzes ausdrücklich in die Versicherung einbezieht.

Letzteres hat der Gesetzgeber zB anerkannt, als er den ursprünglich auf Unfälle bei der Arbeit beschränkten Versicherungsschutz durch eine besondere Vorschrift (§ 545a RVO idF des Zweiten Änderungsgesetzes vom 14. Juli 1925 – RGBl I 97 –, § 543 Abs 1 RVO idF des Sechsten Änderungsgesetzes vom 9. März 1942 – RGBl I 107 –, § 550 RVO idF des UVNG) auf Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt und damit das Zurücklegen dieser Wege der versicherten Arbeitstätigkeit gleichgestellt hat (BSGE 7 aaO S 257). Solche Wege sind dadurch gekennzeichnet, daß sie stets im privaten, unversicherten Lebensbereich des Versicherten enden oder von dort aus beginnen. Sie stehen im inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, weil es notwendig ist, daß der Versicherte den Weg zurücklegt, um aus dem privaten, unversicherten Lebensbereich heraus die versicherte Betriebstätigkeit aufzunehmen oder in diesen wieder hinüberzuwechseln, nachdem er eine versicherte Betriebstätigkeit beendet hat. Sowenig wie das betriebliche Interesse des Unternehmers den privaten Lebensbereich des Versicherten umfaßt, so sehr verlangt der den Wegeunfallversicherungsschutz begründende innere Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, daß der Versicherte den Weg zurücklegt, um am Endpunkt der Strecke die Arbeit aufzunehmen oder in den privaten Lebensbereich zu gelangen, weil er am Ausgangspunkt der Wegstrecke die versicherte Betriebstätigkeit verrichtet hat (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 39). Deshalb sind Wege, die nur zur Vorbereitung des eigentlichen Weges zur Aufnahme der Arbeit am Ort der Tätigkeit dienen, ebensowenig unfallversicherungsgeschützt wie andere Handlungen zur Vorbereitung der Betriebstätigkeit (s BSGE 7 aaO S 257; BSG Urteil vom 22. November 1984 – 2 RU 41/83 – in HV-Info 1985 Nr 6 S 50).

Anders verhält es sich nur, wenn die versicherte Betriebstätigkeit nicht erst an der Betriebsstätte beginnt, sondern schon der gesamte Weg als Betriebsweg oder als Weg auf einer Dienstreise iS des § 548 Abs 1 RVO im betrieblichen Interesse steht. Dann ist der Versicherte auch bei Vorbereitungshandlungen einschließlich vorbereitender Wege unfallversicherungsgeschützt (s das Urteil des Senats vom 28. März 1985 – 2 RU 74/83 – in HV-Info 1986, 1296).

Versicherungsschutz kann auch bestehen – worauf sich die Revision beruft –, wenn der Versicherte sich auf dem Wege von seiner Familienwohnung zu einer Unterkunft am Ort der Tätigkeit oder zurück befindet.

Beides aber trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der Verstorbene hatte keine von seiner Familienwohnung getrennte Unterkunft am Ort der Tätigkeit. Bei seiner zum Unfall führenden Fahrt hat es sich vielmehr um eine Vorbereitung des Weges nach dem Ort der Tätigkeit gehandelt, der erst am nächsten Tag zur Aufnahme der Arbeit führen sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173608

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