Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 01.11.1989; Aktenzeichen L 6 Ar 1131/88)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. November 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Tatbestand

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg).

Er ist am 29. September 1932 geboren und kam am 23. Dezember 1984 als Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland. Zuvor hatte er in Polen gelebt und war dort zuletzt als Abteilungssteiger im Steinkohlenbergbau beschäftigt gewesen. Die Beklagte gewährte ihm ab 7. Januar 1985 Alg für eine Anspruchsdauer von 468 Wochentagen. Leistungen erfolgten zunächst bis zum 10. April 1985 und dann – nach zwischenzeitlicher Gewährung von Unterhaltsgeld – vom 26. April 1985 bis 29. Mai 1986. Die Höhe des Alg belief sich in der Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 29. Mai 1986 auf insgesamt 11.547,10 DM. Seit dem 23. Juni 1986 steht der Kläger wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.

Die Beigeladene bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag mit Wirkung ab 1. Dezember 1985 Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres in Höhe von monatlich 1.487,10 DM; zusätzlich wurde ein Krankenversicherungszuschuß in Höhe von monatlich 108,56 DM zuerkannt und ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 175,48 DM in Abzug gebracht; gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß wegen etwaiger Ansprüche dritter Stellen (zB Arbeitsamt) die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 30. Juni 1986 in Höhe von insgesamt 9.941,26 DM vorsorglich einbehalten werde; die Abrechnung erfolge unaufgefordert, sobald die Sachlage geklärt sei (Bescheid vom 26. Mai 1986). Die laufende Rentenzahlung wurde ab 1. Juli 1986 aufgenommen.

Die Beklagte stellte, nachdem sie von der Beigeladenen über die Rentengewährung unterrichtet worden war, die Zahlung von Alg mit Wirkung ab 30. Mai 1986 ein und machte gegenüber der Beigeladenen Erstattungsansprüche geltend. Die Beigeladene überwies der Beklagten daraufhin den gesamten Rentennachzahlungsbetrag, wie er von ihr für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 30. Juni 1986 errechnet worden war.

Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung von Alg gegenüber dem Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1985 auf und forderte vom Kläger die bis zum 29. Mai 1986 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 11.547,10 DM unter Anrechnung der von der Beigeladenen erfolgten Erstattung zurück. Zur Begründung teilte sie mit, die Bewilligung der Bergmannsrente habe mit Wirkung vom 1. Dezember 1985 zu einem Ruhen des Anspruchs auf Alg in voller Höhe geführt; die Leistungsbewilligung habe deshalb ab 1. Dezember 1985 aufgehoben werden müssen (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – ≪SGB X≫); demzufolge sei der Kläger verpflichtet, die gewährten Leistungen in voller Höhe zurückzuzahlen (Bescheid vom 23. Juni 1986; Widerspruchsbescheid vom 6. August 1986).

Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid; danach wurde die Höhe des Erstattungsbetrages auf die auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1985 bis 29. Mai 1986 entfallende Rentenzahlung in Höhe von 8.429,45 DM begrenzt (Bescheid vom 11. April 1988). Der Differenzbetrag von 1.511,81 DM wurde an den Kläger ausgezahlt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) gab die Beklagte die Erklärung ab, die Aufhebung der Bewilligung des Alg werde insgesamt auf die Höhe der Nachzahlung begrenzt. Diese Erklärung wurde vom Kläger als Teilanerkenntnis angesehen und angenommen.

Das SG hat die Klage, mit der der Kläger neben der Aufhebung der ergangenen Bescheide die Verurteilung der Beklagten zur Weitergewährung des Alg bis zum 22. Juni 1986 sowie zur Auszahlung des von der Beigeladenen erstatteten Betrages in Höhe von 8.429,45 DM begehrte, unter Zulassung der Berufung abgewiesen (Urteil vom 3. August 1988). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG abgeändert, die Bescheide der Beklagten vom 23. Juni 1986 und 11. April 1988 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. August 1986 in der durch das Teilanerkenntnis vom 3. August 1988 bestimmten Gestalt aufgehoben und im übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 1. November 1989).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Aufhebung der Leistungsbewilligung rechtfertige sich nicht aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Es handele sich bei der dem Kläger gewährten Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres nicht um eine Rente, die den „ähnlichen Bezügen öffentlich-rechtlicher Art” iS des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zugerechnet werden könne. Ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art seien solche Leistungen, die die typischen Merkmale der ausdrücklich in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG genannten Ruhegelder und Ausgleichsleistungen aufwiesen. In Betracht kämen nur solche Leistungen, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt würden, als Lohnersatz gedacht und ihrer Gesamtkonzeption nach so bemessen seien, daß sie allgemein den Lebensunterhalt sicherstellten.

Diese Voraussetzungen seien bei der Bergmannsrente nicht verwirklicht. Die Bergmannsrente des § 45 Abs 1 Nr 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) knüpfe zwar an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters an. Doch handele es sich nicht um eine (vorgezogene) Altersrente. Sie werde vielmehr wegen des mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vermuteten Eintritts verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit gewährt. Die Erwerbsminderung werde unterstellt.

Die Bergmannsrente sei auch ihrer Höhe nach nicht so ausgestaltet, daß damit im allgemeinen der Lebensunterhalt sichergestellt werden könne.

Schließlich verbiete sich eine Gleichstellung der Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres mit den in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG ausdrücklich erwähnten Renten mit Rücksicht auf die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit (§ 45 Abs 1 Nr 1 RKG), die eindeutig nicht zu der Ruhensfolge des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG führe. Eine Gleichstellung der Bergmannsrente nach § 45 Abs 1 Nr 2 RKG mit den anderen in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG genannten Rentenarten könne zur Folge haben, daß das Alg selbst dann in voller Höhe zum Ruhen gelange (§ 118 Abs 1 Satz 3 AFG), wenn die medizinischen Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Nr 1 RKG vorlägen, ihre Feststellung jedoch – wegen des zwischenzeitlich erfolgten Eintritts des 50. Lebensjahres – unterblieben sei.

Die im Berufungsverfahren in zulässiger Weise weiterverfolgte Leistungsklage sei unbegründet. Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auszahlung der von der Beigeladenen an die Beklagte geleisteten Zahlungen nicht zu. Zwar stehe nach den gemachten Ausführungen fest, daß es nicht zu einem Ruhen des Alg-Anspruchs gekommen sei. Doch verpflichte dies die Beklagte lediglich dazu, ihrerseits die von der Beigeladenen erstatteten Beträge an letztere zurückzuerstatten (§ 112 SGB X). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch könne somit allenfalls von der Beigeladenen erfüllt werden. Eine direkte Zugriffsmöglichkeit des Klägers gegenüber der Beklagten auf Auszahlung dieser Beträge bestehe nicht. Es sei allein Sache der Beigeladenen, darüber zu entscheiden, ob eine Auszahlung dieser Beträge an den Kläger erfolgen könne oder ob – was naheliege – ein Ruhen des Rentenanspruchs gemäß § 80 Abs 1 Satz 1 RKG eintrete, auch wenn in dieser Bestimmung seit dem 21. Rentenanpassungsgesetz (RAG) vom 25. Juli 1978 nur noch von „Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit” die Rede sei.

Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG. Zur Begründung führt sie aus, die Zuerkennung der Bergmannsrente habe den Anspruch auf Alg gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG zum Ruhen gebracht. Entgegen der Auffassung des LSG müsse der von dieser Vorschrift erfaßte Personenkreis nicht vollständig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein. „Ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art” setzten nicht voraus, daß eine Erwerbsmöglichkeit nicht mehr bestehe; es genüge, daß eine Erwerbsmöglichkeit aufgrund der gewährten Versorgung in der Regel nicht mehr nötig oder den Umständen nach im allgemeinen nicht mehr erstrebt werde. Auch der neben dem Bezug von Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zulässige Bezug von Arbeitsentgelt ändere nichts am Charakter der Bergmannsrente als einem dem Altersruhegeld ähnlichen Bezug.

Die Bergmannsrente nach § 45 Abs 1 Nr 2 RKG setze im Gegensatz zur Bergmannsrente nach § 45 Abs 1 Nr 1 RKG nicht verminderte bergmännische Berufsfähigkeit voraus. Dies beruhe darauf, daß nicht alle Bergleute, die lange Jahre Hauerarbeiten oder gleichgestellte Arbeiten verrichtet hätten, nach Vollendung des 50. Lebensjahres die bisherigen Tätigkeiten verrichten könnten und deshalb eine minderentlohnte Tätigkeit aufnehmen müßten. Um zu vermeiden, daß 50 Jahre alte Bergleute, nur um die Rente zu erhalten, erheblich unter ihrem Leistungsvermögen liegende Arbeiten ausübten, knüpfe das Gesetz nur an die Höhe des geforderten Lohnabfalls und nicht an die Art der ausgeübten Beschäftigung an.

Der arbeitslose Bergmann könne, da ein gemindertes Leistungsvermögen nicht vorzuliegen brauche, auf die Feststellung verminderter Leistungsfähigkeit und den Rentenbezug nach § 45 Abs 1 Nr 1 RKG verzichten und statt dessen die Bereitschaft zur erneuten Aufnahme der bergmännischen Tätigkeit bekunden. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Nr 2 RKG infolge einer entsprechenden Einlassung des Arbeitslosen würde, folge man der Auffassung des LSG, im Ergebnis zu einem Bezug von Alg neben der Rente führen. Die für bergmännisch vermindert Berufsfähige vorgesehene Rente (§ 45 Abs 1 Nr 1 RKG) gelange demgegenüber bei einem Zusammentreffen mit einem Alg-Anspruch zum Ruhen. Der Zweck dieser Rente liefe ins Leere. Zudem wäre der Bezug beider Leistungen höher als der letzte Nettoverdienst, wenn die volle Wartezeit von 300 Kalendermonaten (§ 49 Abs 2 RKG) erfüllt sei. Ein solches Ergebnis stehe nicht mit der Intention des Gesetzgebers in Einklang.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in vollem Umfang zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das zweitinstanzliche Urteil für zutreffend und schließt sich den Argumenten des LSG im wesentlichen an.

Die Beigeladene hat sich weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 1986 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 6. August 1986 (§ 95 SGG), den Änderungsbescheid vom 11. April 1988 (§ 96 SGG) und das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 3. August 1988 abgegebene und vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis (§ 101 Abs 2 SGG) gefunden hat, nämlich die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 1. Dezember 1985 in Höhe der nachgezahlten Bergmannsrente und die entsprechende Erstattung von 8.429,45 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 29. Mai 1986. Nicht mehr Streitgegenstand ist das vom Kläger noch in der Berufungsinstanz verfolgte Begehren, den von der Beigeladenen an die Beklagte erstatteten Betrag von 8.429,45 DM an ihn auszuzahlen. Denn der Kläger hat gegen das die Berufung insoweit zurückweisende Urteil des LSG keine Revision eingelegt.

Das LSG hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben; sie sind rechtswidrig.

Ob die Beklagte die Alg-Bewilligung in Höhe der nachgezahlten Bergmannsrente ab 1. Dezember 1985 aufheben durfte, richtet sich nach § 48 Abs 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es hier geht, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Satz 1). Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ua aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr 3). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des SGB anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (Satz 3)

Die (teilweise) Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X scheitert vorliegend nicht schon daran, daß die dem Kläger von der Beigeladenen ab 1. Dezember 1985 zuerkannte Bergmannsrente nicht zum Wegfall oder zur Minderung, sondern – wie die Rechtsfolgenseite des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG erkennen läßt – allenfalls zum Ruhen des Anspruchs auf Alg geführt haben würde. Denn die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X gilt, wie der Senat entschieden hat, für die Ruhensfälle des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG entsprechend (BSG SozR 1300 § 48 Nrn 22 und 26).

Die Aufhebung der Alg-Bewilligung – sowohl für die Vergangenheit wie für die Zukunft – steht hier mit der Rechtslage jedoch deshalb nicht in Einklang, weil die Voraussetzungen des Ruhenstatbestandes des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG aufgrund der dem Kläger von der Beigeladenen zuerkannten Bergmannsrente, anders als Beklagte und SG meinen, nicht erfüllt sind.

Nach § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG in der hier maßgebenden Fassung des 21. RAG vom 25. Juli 1978 (BGBl I 1089) ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten, Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitslosen zuerkannt ist. Vorliegend fehlt es an den Voraussetzungen des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG. Bei der dem Kläger von der Beigeladenen ab 1. Dezember 1985 zuerkannten Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs 1 Nr 2 RKG) handelt es sich, wie das LSG zu Recht annimmt, nicht um „ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art” iS des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG.

Ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art sind solche Leistungen, die die gleichen gemeinsamen und typischen Merkmale aufweisen wie die ausdrücklich in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG genannten Ruhegelder und Ausgleichsleistungen für eine Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Abgesehen von der öffentlich-rechtlichen Art der Bezüge kommen daher, wie der Senat wiederholt entschieden hat, nur Leistungen in Betracht, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt werden, als Lohnersatz gedacht und ihrer Gesamtkonzeption nach so bemessen sind, daß sie im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen (BSGE 41, 177, 179 = SozR 4100 § 118 Nr 2; BSGE 43, 26, 30 f = SozR 4100 § 118 Nr 3; BSG SozR 4100 § 118 Nrn 9, 12 und 13). Dahinter steht die Erwägung, daß eine Erwerbstätigkeit aufgrund der gewährten Versorgung in der Regel nicht mehr nötig oder den Umständen nach im allgemeinen nicht mehr erstrebt wird (BSGE 41, 177, 183 = SozR 4100 § 118 Nr 2; SozR 4100 § 118 Nr 9; Eckert in Gemeinschaftskomm zum AFG, 109. ErgLfg, Stand Dezember 1990, § 118 Rz 8).

An der öffentlich-rechtlichen Art der Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs 1 Nr 2 RKG) besteht kein Zweifel. Träger der Knappschaftsversicherung, die sowohl die knappschaftliche Krankenversicherung als auch die knappschaftliche Rentenversicherung umfaßt (§ 6 RKG), ist die Beigeladene (§ 7 RKG). Sie ist wie die übrigen Träger der Sozialversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –).

Indessen wird die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs 1 Nr 2 RKG) nicht iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt. Der Gesetzeswortlaut scheint dem entgegenzustehen. Denn Bergmannsrente erhält gemäß § 45 Abs 1 RKG auf Antrag der Versicherte, der (1.) vermindert bergmännisch berufsfähig ist, zuletzt vor Eintritt der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und die Wartezeit nach § 49 Abs 1 RKG erfüllt hat oder (2.) das 50. Lebensjahr vollendet, im Vergleich zu der von ihm bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit keine wirtschaftlich gleichwertigen Arbeiten mehr ausübt und die Wartezeit nach § 49 Abs 2 RKG erfüllt hat. Andererseits läßt der Gesetzeswortlaut auch erkennen, daß es nur eine Bergmannsrente mit zwei in alternativem Verhältnis zueinander stehenden Voraussetzungen gibt, nämlich zum einen wegen echter (tatsächlicher) Verminderung der bergmännischen Berufsfähigkeit und zum anderen wegen Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Antragsteller legt deshalb bei Antragstellung fest, ob er Bergmannsrente wegen (tatsächlicher) verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit oder wegen Vollendung des 50. Lebensjahres begehrt. Treten während des Bezuges der Bergmannsrente nach § 45 Abs 1 Nr 1 RKG auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Nr 2 RKG ein oder werden umgekehrt während des Bezuges der Bergmannsrente nach § 45 Abs 1 Nr 2 RKG auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Nr 1 RKG verwirklicht, so entsteht dadurch kein neuer Versicherungsfall. Die bereits laufende Bergmannsrente ist weder umzuwandeln noch umzurechnen oder neu festzustellen (BSG SozR Nr 28 zu § 45 RKG); es bleibt beim alten Versicherungsfall. Die während des Bezuges der Bergmannsrente entrichteten Beiträge können erst bei einem Versicherungsfall anderer Art (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Alter, Tod) berücksichtigt werden (Schimanski/ Emmerich/ Warode/ Lueg, Komm zur Knappschaftsversicherung, 80. ErgLfg, Stand Juni 1990, § 45 Anm 1). Daraus erhellt bereits, daß es sich bei der Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres nicht um eine Altersrente, sondern um eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt; sie wird wie die Bergmannsrente nach § 45 Abs 1 Nr 1 RKG wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit gewährt, allerdings mit der Besonderheit, daß der Eintritt der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit mit dem Erreichen des 50. Lebensjahres (unwiderleglich) vermutet wird (vgl dazu etwa Konnerth, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1983, 230, 238). Auch die Bergmannsrente nach Nr 2 enthält daher wie die nach Nr 1 des § 45 Abs 1 RKG nicht nur Elemente der Berufsunfähigkeit (vgl dazu BSGE 41, 177, 180 = SozR 4100 § 118 Nr 2; BSG SozR 4100 § 118 Nr 12). Sie weist vielmehr nach Grund und Ausgestaltung die typischen Merkmale einer Berufsunfähigkeitsrente auf. Berufsunfähigkeitsrenten sind aber grundsätzlich von der Anwendung des § 118 AFG ausgenommen (BSGE 41, 177, 180 = SozR 4100 § 118 Nr 2).

Erhärtet wird diese Bewertung der Bergmannsrente durch die Rechtsgeschichte des § 45 Abs 1 RKG. Diese Vorschrift wurde durch das am 1. Januar 1957 in Kraft getretene Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) vom 21. Mai 1957 (BGBl I 533) geschaffen und durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259, 1266) sowie das Rentenreformgesetz (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965, 1977) ergänzt. Die amtlichen Begründungen weisen ua darauf hin, daß die Bergmannsrente ohne Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit bei Vollendung des 50. Lebensjahres einer Forderung der Bergleute entspreche, bereits von 1924 bis 1942 gewährt und dann aus kriegsbedingten Gründen abgeschafft worden sei (BT-Drucks II/3065 S 3); die Regelung gehe davon aus, daß Bergleute, die lange Jahre Hauerarbeiten oder gleichgestellte Arbeiten verrichtet hätten, diese Tätigkeiten nach Vollendung des 50. Lebensjahres in der Regel nicht mehr verrichten könnten und gezwungen seien, eine minderentlohnte Tätigkeit aufzunehmen; doch sei es sozialpolitisch nicht gerechtfertigt, die Bergmannsrente an Versicherte zu gewähren, die keine Lohneinbuße erlitten (BT-Drucks V/2149 S 29 zu Nr 6).

Älteste Vorläuferbestimmung, an die § 45 RKG anknüpfte (Einzelheiten bei Miesbach/ Busl, Komm zum Reichsknappschaftsgesetz, 36. ErgLfg, Stand August 1990, § 45 Anm 2a; Heldtke, Der Kompaß 1969, 71 ff), war § 26 RKG vom 23. Juni 1923 (RGBl I 431). Danach wurde Berufsunfähigkeit auch (dann) als vorhanden angesehen, wenn der Antragsteller das 50. Lebensjahr vollendet, 25 Dienstjahre zurückgelegt, während dieser Zeit mindestens 15 Jahre wesentliche bergmännische Arbeiten verrichtet hatte und keine gleichwertige Lohnarbeit mehr verrichtete. Die amtliche Begründung beschrieb den rechtlichen Charakter dieser Rente, die ursprünglich lediglich als satzungsmäßig zulässig vorgesehen war, wie folgt: „In der bezeichneten Form stellt die sog Alterspension keine neue Versicherungsleistung, keine Altersrente im gesetzlichen Sinne, sondern eine Abart der Invalidenpension dar. Den Versicherungsfall bildet auch bei ihr der vermutete Eintritt der Berufsunfähigkeit und nicht etwa die Erreichung eines bestimmten Lebens- und Dienstalters. Lebens- und Dienstalter werden gewissermaßen als Beweismittel berücksichtigt, indem sie eine durch Gegenbeweis nicht widerlegbare Vermutung für den Eintritt der Berufsunfähigkeit begründen. Dementsprechend ist der Ausdruck Alterspension im Entwurfe vermieden; auch läßt die Anordnung der Paragraphen erkennen, daß es sich in den Fällen des § 20 um die bei vermuteter Berufsunfähigkeit zu gewährende Invalidenpension handelt” (RT-Drucks 1. Wahlperiode 1920/22 Nr 4394, S 45).

Das Reichsversicherungsamt griff diesen Gedanken in einer Entscheidung zu § 26 RKG auf und führte aus, daß durch diese Vorschrift nicht eine von der Invalidenpension des § 25 RKG 1923 begrifflich verschiedene Alterspension geschaffen worden sei; auch die Pension nach § 26 RKG stelle vielmehr eine Invalidenpension, dh eine Pension wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit dar, nur daß hier der Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter Ausschluß des Gegenbeweises vermutet werde, während § 25 (Invalidenpension) den tatsächlichen Eintritt der Berufsunfähigkeit voraussetze (RVA AN 1925, 281).

Die Gewährung der Bergmannsrente sowohl nach Nr 1 wie nach Nr 2 des § 45 Abs 1 RKG erfolgt also, trägt man ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung Rechnung, nicht deshalb, weil der Leistungsempfänger von einem bestimmten Alter an wie der Empfänger des Knappschaftsruhegeldes (§ 48 RKG), eines sonstigen Altersruhegeldes bzw einer Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98a RKG) nicht mehr zu arbeiten braucht, sondern weil er aufgrund gesetzlich vermuteten Eintritts verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit seine berufliche Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen kann und, da sein Arbeitsleben nicht abgeschlossen ist, zur Absicherung des Lebensstandards im allgemeinen zur Aufnahme einer minderentlohnten Tätigkeit gezwungen ist.

Auch ist die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs 1 Nr 2 RKG) ihrer Gesamtkonzeption nach nicht so bemessen, daß sie im allgemeinen den Lebensunterhalt des Leistungsempfängers sicherstellt. Der Jahresbetrag der Bergmannsrente sowohl nach Nr 1 wie nach Nr 2 des § 45 Abs 1 RKG liegt für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr lediglich bei 0,8 vH der für den Versicherten maßgebenden Bemessungsgrundlage (§ 53 Abs 1 RKG). Bei der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (§ 46 RKG), die in den Ruhenstatbeständen des § 118 Abs 1 Satz 1 Nrn 3 und 4 AFG nicht genannt ist, beläuft er sich auf 1,2 vH, solange eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung verrichtet wird, und auf 1,8 vH, wenn dies nicht der Fall ist (§ 53 Abs 2 Satz 1 RKG). Beim Knappschaftsruhegeld (§ 48 RKG) und bei der Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98a RKG), die im Ruhenstatbestand des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG ausdrücklich erwähnt werden, beträgt der Steigerungssatz demgegenüber 2 vH (§§ 53 Abs 4, 98a Abs 2 Satz 1 Halbs 1 RKG). Die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres fällt folglich, zumal nur knappschaftliche Zeiten berücksichtigt werden, im allgemeinen deutlich geringer aus als das Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten, das Knappschaftsruhegeld oder eine Knappschaftsausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Die Höhe der einzelnen Rentenarten ist vom Gesetzgeber bei Schaffung des Ruhenstatbestandes des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG bewußt berücksichtigt worden. Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung. Danach wurde das Ruhen des Anspruchs auf Alg bei Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen ua damit begründet, daß die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wie das Alg dazu bestimmt sei, die Kosten des Lebensunterhalts zu decken. Ihr liege für jedes Versicherungsjahr der gleiche Vomhundertsatz der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde wie dem Altersruhegeld, auf das ein Versicherter nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch habe; die Gründe träfen auf das vorgezogene Altersruhegeld (Knappschaftsruhegeld) entsprechend zu. Für die Bezieher von Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98a RKG) rechtfertige sich das Ruhen aus der Gleichartigkeit mit dem vorgezogenen Altersruhegeld; während als Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten für jedes Versicherungsjahr 1,5 vH der Rentenbemessungsgrundlage gewährt werde, betrage dieser Satz bei der Knappschaftsausgleichsleistung 2 vH (BT-Drucks V/2291 S 82 zu § 108 Nrn 2 und 3). Dieser in der amtlichen Begründung zu § 118 Abs 1 Satz 1 Nrn 3 und 4 AFG vorgenommene Vergleich der Steigerungssätze der einzelnen Rentenarten unterstreicht, daß es sich bei der Nichteinbeziehung der Bergmannsrente in den Ruhenstatbestand des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG nicht um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt hat. Vielmehr liegt insoweit eine bewußte Ausklammerung vor, die ihre innere Berechtigung aus folgender Überlegung erhält: Wenn schon die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (Steigerungssatz: 1,2 vH) nicht unter die Ruhenstatbestände des § 118 Abs 1 Satz 1 Nrn 3 und 4 AFG fällt, erscheint dies für die Bergmannsrente (Steigerungssatz: 0,8 vH) erst recht angezeigt.

Für dieses Ergebnis spricht auch die Regelung des § 80 RKG, eingefügt durch das Finanzänderungsgesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259, 1266). Danach galt zunächst: Traf eine Rente aus eigener Versicherung mit einem Alg zusammen, so ruhte die Rente bis zur Höhe des Alg für den Zeitraum, für den beide Leistungen zu gewähren waren (Satz 1). Den Renten aus eigener Versicherung unterfiel unzweifelhaft auch die Bergmannsrente, und zwar sowohl nach Nr 1 wie nach Nr 2 des § 45 Abs 1 RKG. Hieran hat sich zumindest bis zum 21. RAG vom 25. Juli 1978 nichts geändert. Unter diesem Aspekt hatte der Gesetzgeber bei Schaffung des AFG im Jahre 1969 keinerlei Veranlassung, die Bergmannsrente in den damaligen Ruhenstatbestand des § 118 Nr 4 AFG einzubeziehen; denn die ggf als sozialpolitisch unerwünscht anzusehene Doppelleistung war vermieden, und zwar zum Vorteil der Rentenversicherungsträger (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1283 RVO Nr 1). Durch das 21. RAG vom 25. Juli 1978 (BGBl I 1089, 1096) wurde § 80 RKG dann geändert. Satz 1 lautet seither: „Trifft eine Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitslosengeld zusammen, ruht die Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den beide Leistungen zu gewähren sind, soweit nicht das Arbeitslosengeld nach § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 3 des Arbeitsförderungsgesetzes ruht”. Im Hinblick auf diese Novellierung wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs 1 Nr 2 RKG) unterfalle seit dem 1. Januar 1979 nicht mehr dem Ruhenstatbestand des § 80 RKG (so etwa Schimanski/ Emmerich/ Warode/ Lueg, aaO, § 80 Anm 3 und 10). Diese Auffassung findet in der Begründung des 21. RAG zu § 80 RKG keinen ausdrücklichen Niederschlag. Danach ist nicht erkennbar, daß die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs 1 Nr 2 RKG) aufgrund der Novellierung des § 80 RKG nicht mehr dem Ruhen wegen des Bezuges von Alg unterliegen sollte; denn es wird dort ausgeführt, daß durch die Neuregelung in erster Linie den Beschlüssen des Großen Senats des BSG zur Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit aus den Jahren 1969 und 1976 Rechnung getragen und der Rechtszustand nach dem Finanzänderungsgesetz 1967 wiederhergestellt werden solle (BT-Drucks 8/1734, §§ 24 ff, 29, 35 zu § 3 Nr 6 und § 2 Nr 7). Dies könnte die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres deswegen nicht ausdrücklich in § 80 RKG 1978 aufgenommen, weil aufgrund der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR Nr 28 zu § 45 RKG) zwischenzeitlich geklärt worden war, daß auch sie im Grunde eine Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit ist. Welche Auffassung den Vorzug verdient, kann hier jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres nicht mehr dem Ruhenstatbestand des § 80 RKG unterfallen sollte, läßt sie sich nicht nachträglich ohne entsprechende Gesetzesänderung dem Ruhenstatbestand des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG zuordnen.

Da die Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 1. Dezember 1985 nicht erfüllt sind (§ 48 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 3 SGB X), steht der Beklagten gegen den Kläger der für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 29. Mai 1986 geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 8.429,45 DM nicht zu (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X).

Da der Ruhenstatbestand des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG vorliegend nicht gegeben ist, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beklagte in Fällen, in denen ein solcher Ruhenstatbestand vorliegt, ggf gehalten ist, etwaige Ansprüche auf Erstattung (ihrer für die Vergangenheit wegen rückwirkender Rentenbewilligung an den Arbeitslosen zu Unrecht gezahlten Leistungen) allein gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen (§ 107 Abs 1 SGB X).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174573

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