Verfahrensgang
LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 14.09.2022; Aktenzeichen L 2 AL 2/18) |
SG Rostock (Entscheidung vom 06.12.2017; Aktenzeichen S 2 AL 121/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrer Prozessbevollmächtigten am 2.12.2022 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 2.1.2023 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von der Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 2.2.2023 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Meßling |
Schmidt |
Söhngen |
Fundstellen
Dokument-Index HI15757921 |
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