Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.02.2023; Aktenzeichen B 11 AL 2/23 B)

 

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in den Berufungsverfahren sowie dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht - B 11 AL 4 B - nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind (noch) die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 24. Juli 2015 im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1.079,52 €.

Die 1967 geb. Klägerin ist litauische Staatsangehörige und war vor ihrer Einreise nach Deutschland in Litauen beschäftigt. Von März bis Oktober 2011 hat sie einen Integrationskurs in Deutschland absolviert. Vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 war die Klägerin als Servicekraft in Vollzeit bei der P. GmbH beschäftigt. Sie meldete sich am 28. Februar 2013 zum 1. März 2013 bei der Beklagten arbeitslos und gab in dem am 14. März 2013 unterzeichneten und am 11. April 2013 bei der Beklagten eingegangenen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld an, dass sie in der Zeit vom 6. März 2013 bis 31. März 2013 eine Nebenbeschäftigung als Servicekraft/Aushilfe bei ihrem letzten Arbeitgeber ausgeübt habe (Lohn 221,25 € brutto = netto). Im Antragsformular versicherte die Klägerin, dass ihre Angaben zutreffen, sie Änderungen unverzüglich anzeigen werde und das Merkblatt 1 erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. In diesem Merkblatt, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es auf Seite 61:

„Beziehen Sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, müssen Sie auch die Leistungen angeben, die Sie von Ihrem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildungsmaßnahme wegen der Teilnahme an der Maßnahme erhalten. Gleiches gilt, wenn Sie ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Teilnahme Leistungen von dem aktuellen oder einem vorigen Arbeitgeber erhalten. In diesem Fall wird ein monatlicher Freibetrag von 400 € eingeräumt.“

Zudem hatte die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache am 14. März 2013 das Merkblatt „Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen“ erhalten, in dem ausgeführt wird:

„Anrechnung von Nebeneinkommen

Anrechnung von Arbeitgeber- oder Trägerleistungen

Zum Lebensunterhalt bestimmte Leistungen, die Sie während der beruflichen Weiterbildung

- von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber oder dem Träger der beruflichen Weiterbildung wegen der Teilnahme oder

- aufgrund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses (ohne Ausübung einer Beschäftigung)

erhalten, werden mit ihrem Nettobetrag berücksichtigt und nach Abzug eines Freibetrages von 400 € monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.“

Mit Bescheid vom 11. April 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. Juli 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von täglich 16,06 € und für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. August 2013 in Höhe von täglich 17,94 €, wobei im März ein Nebeneinkommen in Höhe von täglich 1,88 € angerechnet und die Ermittlung des Anrechnungsbetrags erläutert wurde. Im Bescheid vom 11. April 2013 heißt es bei den Erläuterungen zum Bemessungsentgelt u. a.: „Ab dem 01.03.2013 können Sie wieder so viele Stunden arbeiten wie im Bemessungszeitraum.“ Weiter wird in dem Bescheid ausgeführt, dass auch während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung Arbeitslosengeld gezahlt werde.

Neben dem Arbeitslosengeld erhielt die Klägerin vom H.-Jobcenter R. aufstockend Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Bereits am 18. März 2013 teilte der damalige anwaltlich Bevollmächtigte und heutige Ehemann der Klägerin dem zuständigen H.-Jobcenter R. mit, dass für die Klägerin ein Umschulungsangebot bei dem früheren Arbeitgeber P. in B. vorliege.

Am 24. Juni 2013 schloss die Klägerin mit der P. GmbH einen Umschulungsvertrag über eine betriebliche Umschulung zur Hotelfachfrau in der Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015. Die Umschulungsvergütung sollte brutto 500,00 € im August 2013, monatlich 525,00 € von September 2013 bis Juli 2014, 580,00 € im August 2014 und monatlich 610,00 € von September 2014 bis Juli 2015 betragen. Den Umschulungsvertrag legte die Klägerin (ausschließlich) beim H.-Jobcenter Rostock vor.

Am 18. Juli 2013 teilte das H.-Jobcenter R. der Beklagten per E-Mail mit, dass die Klägerin vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 an einer betrieblichen Einzelumschulung teilnehme, und bat um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.

Die Beklagte erließ daraufhin am 18. Juli 2013 zwei Änderungsbescheide, mit denen sie der Klägerin für die Zeit ab dem 1. August 2013 „bis auf weiteres“ und vom 1. August 2015 bis 30. August 2015 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 17,94 € bewilligte. Auch hierin heißt es, dass die Klägerin ab dem 1. August 2013 wieder so viele Stunden arbeiten könne...

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