Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen L 3 U 2/17)

SG Mainz (Entscheidung vom 10.10.2016; Aktenzeichen S 5 U 133/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 4.6.2018, das am 8.6.2018 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, "Beschwerde" gegen die vorgenannte Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz eingelegt. Der Senat wertet dies sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12076531

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