Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.10.2018; Aktenzeichen L 6 R 453/15)

SG Speyer (Entscheidung vom 26.08.2015; Aktenzeichen S 16 R 696/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig eine Rentennachzahlung an die Klägerin nach einem durch die Beigeladene im Jahr 2010 geltend gemachten Erstattungsanspruch. Mit Urteil vom 24.10.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin nur teilweise bejaht und im Übrigen die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des SG Speyer vom 26.8.2015 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt sowie einen Antrag auf "Verfahrenskostenbeihilfe unter Beiordnung des Unterzeichners" gestellt.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht im Ansatz genannt. Mit ihrem Vortrag, das LSG habe die Überzahlung der Beigeladenen falsch berechnet und die Klägerin "wäre auch nicht weiterhin hilfebedürftig gewesen", hätte sie andere Sozialleistungen beantragt, wendet sich die Klägerin gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Darauf kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie bereits ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Auch ist weitere Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Die Klägerin hat bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 5.12.2018 keine solche Erklärung abgegeben.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12903261

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