Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 29.03.2021; Aktenzeichen S 157 AS 7834/17 WA)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.09.2022; Aktenzeichen L 5 AS 433/21)

 

Tenor

Die Revision und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2022 - L 5 AS 433/21 - werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers, ihm für die genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger selbst hat am 14.10.2022 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision bzw. Revision (Prozesskostenhilfeantrag)" bezogen auf die bezeichnete Entscheidung des LSG eingelegt.

Die vom Kläger selbst eingelegte Revision und Nichtzulassungsbeschwerde entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften (§ 73 Abs 4 SGG) und sind deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl § 169 Satz 2, 3 SGG).

Dem hilfsweise gestellten PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, das SG habe die Wiederaufnahmeklage zum Verfahren S 157 AS 18676/11(Gerichtsbescheid vom 25.4.2016; nachfolgend L 5 AS 1092/16, B 14 AS 63/20 R und B 14 AS 58/21 C) , zu Recht abgewiesen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl zum Wiederaufnahmeverfahren zuletzt BSG vom 14.4.2022 - B 5 R 9/22 BH).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit das LSG die Entscheidung des SG bestätigt hat, die Wiederaufnahmeklage sei unzulässig, kann ein beim SG ggf stattgehabter Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" zwar fortwirken (BSG vom 18.10.2021 - B 14 AS 372/20 B - RdNr 3). Indes liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich geltend machen könnte, der Kläger habe schlüssig behauptet, ein Wiederaufnahmegrund liege vor. Der Kläger hat beim SG insoweit im Wesentlichen vorgebracht, es seien die Wiederaufnahmegründe des § 580 Nr 2 und 3 ZPO (bzw "ggf" Nr 3, 4 und 5) gegeben und das Gericht sei iS von § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (bzw "ggf" lägen die Voraussetzungen von § 579 Abs 1 Nr 1, 2 und 4 ZPO vor). Zu den Voraussetzungen einer statthaften Restitutionsklage nach § 580 Nr 2 bis 5 ZPO gehört jedoch auch, dass wegen der dort genannten Straftaten eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs 1 ZPO). Zu diesen Voraussetzungen enthalten die Ausführungen des Klägers in den Vorinstanzen keine Hinweise. Zu vermeintlichen Fehlern bei der Besetzung des Gerichts bringt der Kläger nichts vor. Zu § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO rügt er ausschließlich, er sei nicht beteiligt worden. Dafür, dass er nicht nach den Vorschriften des Gesetzes - hier des SGG - vertreten gewesen sein könnte, ergeben sich aber nach seinem weiteren Vorbringen keine Anzeichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des LSG für ein Vorgehen nach § 153 Abs 5 SGG der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Bewilligung von PKH für die bereits eingelegte Revision gegen das Urteil des LSG kommt schon nicht in Betracht, weil die Revision vom LSG nicht zugelassen worden ist (vgl § 160 Abs 1 Alt 1 SGG).

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm

Siefert

Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15554497

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