Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 05.02.2019; Aktenzeichen S 2 SO 223/17)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.05.2019; Aktenzeichen L 9 SO 73/19 NZB)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 5.2.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 8.5.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen hat sich der Kläger mit Schreiben vom 24.5.2019 - beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 27.5.2019 - gewandt.

Die sinngemäß eingelegte Beschwerde ist bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13219683

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