Der Anspruch auf Bildungsfreistellung kann in der Regel erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum wird auch als "Wartezeit" bezeichnet. Eine über 6 Monate hinausgehende Wartezeit sehen nur die Bildungsurlaubsgesetze in Baden-Württemberg[1] und im Saarland[2] vor.

Die Wartezeit muss nicht wiederholt zurückgelegt werden, d. h. sie muss nur einmal und nicht in jedem Kalenderjahr oder Beschäftigungsjahr erneut erfüllt werden. Teilweise ist auch eine Anrechnung früherer Zeiten auf die Wartezeit geregelt: Schließt sich z. B. ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt nach einigen Bildungsurlaubsgesetzen für den Freistellungsanspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.[3]

Bei der Festlegung der Wartezeit als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung haben sich die Landesgesetzgeber an der Vorschrift des § 4 BUrlG orientiert, nach der der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Der Wortlaut des § 4 BUrlG gebietet es nach Ansicht des BAG[48a] nicht, kurzfristige rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses als schädlich für die Erfüllung der Wartezeit anzusehen. Auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Bildungsurlaub ist davon auszugehen, dass verhältnismäßig kurze rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht zu einem Neubeginn der Wartezeit führen.

[1] § 4 BzG BW: 12-monatiges Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses; ein unmittelbar vorhergehendes Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis wird auf die Wartezeit angerechnet.
[2] § 3 Abs. 4 SBFG: 12-monatiges Bestehen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses.
[3] Z. B. § 3 Satz 2 BiUrlG, § 16 Satz 2 BbgWBG.

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