Es besteht kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung hinsichtlich der Festlegung des Kreises der nach § 2 Abs. 3 BildscharbV geschützten Beschäftigten. Der Arbeitgeber hat hier keinen Ermessens-, sondern nur einen Beurteilungsspielraum. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG / § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG verleiht der Personalvertretung jedoch nur eine Regelungs- und keine Beurteilungskompetenz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge