Eine Ladungsfrist und eine besondere Form der Ladung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechende Regelungen können sich jedoch aus der jeweiligen Geschäftsordnung des Betriebsrats ergeben.

Besteht keine zwingende Vorschrift, so ist mit angemessener Frist und in geeigneter Weise zu laden. Auch eine mündliche Ladung kann somit zulässig sein und kommt insbesondere vor, wenn eine Sitzung wegen besonderer Umstände kurzfristig stattfinden muss. Die Ladung muss jedoch so zeitig erfolgen, dass die Betriebsratsmitglieder sich auf die entsprechende Sitzung einrichten (z.B. einen Vertreter am Arbeitsplatz besorgen), notwendige Vorbereitungen treffen und ggf. dem Vorsitzenden eine voraussehbare Verhinderung mitteilen können.[1]

In unvorhergesehenen Eilfällen ist jedoch auch eine sehr kurzfristige Ladung zulässig.

Ohne Ladung durch den Vorsitzenden kann eine Sitzung, in der wirksame Beschlüsse gefasst werden können, nur stattfinden, wenn alle Betriebsratsmitglieder mit Zeit und Ort der Sitzung einverstanden sind.[2]

Die Aufstellung der Tagesordnung dient dem Zweck, dass sich alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß vorbereiten können. Deshalb muss die Tagesordnung die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angeben.

Streitig ist, ob die Tagesordnung kurzfristig ergänzt oder verändert werden kann. Die herrschende Meinung hält dies für zulässig, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig einverstanden ist.[3]

F/K/H/E[4] halten einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Betriebsrats für ausreichend.

In seiner oben zitierten Entscheidung vom 28.4.88[5] hat das BAG ausgeführt:

"Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der Betriebsratsbeschlüsse abhängt. Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder geheilt werden."

[1] F/K/H/E § 29 BetrVG Rz 41.
[2] F/K/H/E § 29 BetrVG Rz 41.
[3] vgl. BAG, Urt. v. 28.04.1988 - 6 AZR 405/86,

AP 2 zu § 29 BetrVG 1972 = EzA § 29 BetrVG 1972 Nr. 1 m. Anm. v. Klevemann.

[4] F/K/H/E § 29 BetrVG Rz 44.

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