Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann auf Antrag des Geschädigten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 120 BetrVG).

Zudem macht sich das Betriebsratsmitglied schadensersatzpflichtig, wenn dem Geschädigten durch die schuldhafte (§ 276 BGB) Verletzung der Geheimhaltungspflicht ein Schaden entsteht.

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