Von dem Amt des Organs Betriebsrat ist das Amt der Betriebsratsmitglieder, die persönliche Mitgliedschaft im Betriebsrat, zu unterscheiden. Regelmäßig fallen Amtszeit des Organs und des persönlichen Mitglieds zusammen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Die persönliche Mitgliedschaft kann jedoch schon vorher nach dem Katalog des § 24 Abs. 1 BetrVG erlöschen.

Gemäß §§ 15 KSchG, 103 BetrVG genießen die Mitglieder der Organe der Betriebsverfassung, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, ohne ständig ihre Entlassung befürchten zu müssen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt zwingend.

3.1 Amtszeit des Betriebsratsmitglieds

In der Regel ist die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds zwar identisch mit der Amtszeit des Betriebsrats. Sie endet auch spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats. Sie kann aber auch später beginnen, z.B. durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds für ein ausgeschiedenes Mitglied (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Die Amtszeit kann auch früher enden, z.B. durch Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), durch Ausscheiden aus dem Betrieb (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), durch Ausschluss aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG) oder durch Verlust der Wählbarkeit, weil das Betriebsratsmitglied z.B. leitender Angestellter wird (§§ 24 Abs. 1 Nr. 4; 8 Abs. 1 Satz 1; 5 Abs. 3 BetrVG).

3.1.1 Ausschluss des einzelnen Betriebsratsmitglieds

Gem. § 23 Abs. 1 BetrVG kann mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat (oder auch die Auflösung des Betriebsrats) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

Die grobe Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.[1]

Die Verletzung von gesetzlichen Pflichten muss in der Regel vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sein.[2]

Beispiele für grobe Pflichtverletzungen:

  • Verletzung der Schweigepflicht (§ 79 Abs. 1 BetrVG), wenn sie wiederholt erfolgt oder schwerwiegende Folgen hat[3]
  • ungerechtfertigte gehässige Diffamierung von Betriebsratsmitgliedern[4]
  • unsittliche Belästigung unter Ausnutzung des Betriebsratsamts[5]
  • Weitergabe von Gehaltslisten an außerbetriebliche Stellen z.B. Gewerkschaften[6]
  • ständiges unentschuldigtes Fehlen bei den Betriebsratssitzungen[7]
  • Unterlassen der Einberufung von Betriebsversammlungen und Erstattung von Tätigkeitsberichten während eines längeren Zeitraumes.[8]

Keine grobe Pflichtverletzung:

  • Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber, soweit diese nicht missbräuchlich ist oder absichtlich unwahre Anschuldigungen enthält.[9].[10] Die Missbräuchlichkeit wird vor allem am Motiv des Anzeigenerstatters zu messen sein. Einerseits darf sich (vgl. Art. 17 GG: Petitionsrecht) jeder mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen (zur objektiven Untersuchung verpflichteten) staatlichen Organe wenden. Andererseits wäre eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber z.B. wegen Steuerhinterziehungmissbräuchlich, die nur deshalb erfolgt, weil man ihn z.B. wegen einer zerrütteten Beziehung "fertigmachen" will. Dennoch ist hier dringend zu empfehlen, zuerst die betrieblichen Möglichkeiten auszuschöpfen, d.h. den Arbeitgeber auf die Straftat hinzuweisen und u.U. die Erstattung einer Anzeige anzudrohen, wenn er das Fehlverhalten nicht abstellt. In solchen Fällen wird allerdings kaum ein Ausschluss aus dem Betriebsrat im Streit stehen, sondern die beabsichtigte fristlose Kündigung (wegen Verlust des Vertrauens).[11]
[2] F/K/H/E § 23 BetrVG Rz 16 m.w.N.
[3] Gaul DB 1960, 1099.
[4] LAG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.1977 - 7 TaBV 8/77
[5] RAG, Beschl. v. 4.10.1930 - RAG.RB 38/29, RAGE 10, 489.
[7] F/K/H/E § 23 BetrVG Rz 19 m.w.N.
[9] LAG BW, Beschl. v. 21.06.1989 - 7 ABR 92/87
[10] AP Nr. 2 zu § 78 BetrVG; F/K/H/E § 23 BertrVG Rz 20.
[11] Vgl. hierzu ausführlich: KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 302.

3.2 Besonderer Kündigungsschutz

Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Betriebsratsmitglieder unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz (§§ 15 KSchG, 103 BetrVG).

Nach dem neu eingefügten § 15 Abs. 3 a KSchG ist zudem die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers unzulässig ist, der im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a KSchG oder im normalen Wahlverfahren zur Wahl eines Wahlvorstandes zu einer Wahlversammlung bzw. Betriebsversammlung (§ 17 a Abs. 3 BetrVG, § 17 Abs. 3 BetrVG) einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstandes beim Arbeitsgericht beantragt (§ 16 Abs. 2BetrVG, § 17 Abs. 4 BetrVG, § 17 a Nr. 4 BetrVG). Hierdurch soll erreicht werden, dass Arbeitnehmer, insbesondere in betriebsratslosen Betrieben, künftig eher bereit sind, die Initiative für eine Wahl zu ergreifen.

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Wahl- bzw. Betriebsversammlung oder mit dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsgericht und endet ...

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