Werden die Niederlassungen einer Firma rechtlich selbständig geführt, z.B. jeweils als GmbH, so ändert sich die betriebsverfassungsrechtliche Situation nur unwesentlich. Dies jedenfalls dann, wenn eine einheitliche Leitung, eine Beherrschung durch eine "Zentrale", GmbH oder AG weiterhin erfolgt:

In den einzelnen GmbHs sind örtliche Betriebsräte zu bilden. Als Klammer über den örtlichen Betriebsräten wird ein Konzernbetriebsrat gewählt (§§ 54 ff. BetrVG).

Der Konzernbetriebsrat ist zwar nur für die Angelegenheiten zuständig, die konzerneinheitlich geregelt werden. Über dieses Gremium entsteht jedoch ebenso ein machtvolles Bindeglied zwischen den einzelnen örtlichen Betriebsräten ähnlich dem Gesamtbetriebsrat (vgl. Unternehmen mit unselbständigen Niederlassungen).

Soweit ein Gesamtbetriebsrat nicht besteht, hat der Konzernbetriebsrat die Pflicht, in einem betriebsratslosen Betrieb einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 17 Abs. 1 BetrVG).

Ein Konzernbetriebsrat ist auch zu bilden, wenn lediglich ein sogenannter faktischer Konzern vorliegt:

Auch ohne dass ein Beherrschungsvertrag vorliegt, kann eine einheitliche Leitung des herrschenden Unternehmens und damit ein Konzern gegeben sein. Ein solcher faktischer Konzern ergibt sich insbesondere durch die Ausübung des Einflusses, der aufgrund Mehrheitsbesitzes am Gesellschaftskapital der abhängigen Unternehmen entsteht. Entscheidend ist, ob das herrschende Unternehmen über Mittel verfügt, im abhängigen Unternehmen seinen Willen durchzusetzen und diese einheitliche Leitung auch tatsächlich ausgeübt wird. Die bloße Möglichkeit der Beherrschung, insbesondere durch Kapitalbeteiligungen genügt nicht.

Indizien für eine einheitliche Leitung sind

  • ständige Fühlungnahme,
  • ständige Anweisungen,
  • Identität leitender Personen,
  • Erlass von Richtlinien, Empfehlungen usw., Weisungsbefugnis ist nicht Voraussetzung.

Dagegen reichen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) intensive Leistungsaustauschbeziehungen, die zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen, nicht aus.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge