In § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG wird allgemein festgehalten, was bereits in anderen Spezialregelungen des BetrVG angeordnet wurde.

Nach § 92 a BetrVG (Neufassung) kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung, zum Erhalt von Arbeitsplätzen machen. Diese können sich z.B. beziehen auf eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe sowie die Qualifizierung der Arbeitnehmer. Besonders genannt sind darüber hinaus Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit und ihrer Vergabe an andere Unternehmen.

Die Vorschläge hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten, eine Ablehnung in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern schriftlich zu begründen. Zu den Beratungen können beide Seiten einen Vertreter des Arbeitsamtes oder Landesarbeitsamtes hinzuziehen.

Hinsichtlich der Qualifizierung der Mitarbeiter wurde über die bisherige Regelung in § 97 BetrVG hinausgehend, nach der der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen beraten muss, zusätzlich ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 97 Abs. 2 BetrVG eingeführt, um zu verhindern, dass die technische Entwicklung den Arbeitnehmern davonläuft. Bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen plant oder durchgeführt hat, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichenKenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der neuen Aufgaben nicht mehr ausreichen.

Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle, ein teueres und langwieriges Verfahren.

Konkret bedeutet dies: Bevor es zu Neueinstellungen, z.B. eines Fachmannes für eine neu angeschaffte, komplexe Software kommt, müssen auf Wunsch des Betriebsrates zunächst die bisher im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer - unter Umständen über längere Zeiträume - für neue Anforderungen geschult werden.

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