Sie bilden die nächste höhere Stufe der Beteiligung des Betriebsrats.

Bei den Anhörungsrechten hat der Arbeitgeber die Meinung des Betriebsrats zur Kenntnis zu nehmen und sich anschließend mit den Anregungen und Einwendungen des Betriebsrats auseinanderzusetzen (also: "aktiv hören"). Das setzt in der Regel voraus, dass der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat informiert oder unterrichtet hat. Es ist aber nicht Voraussetzung, dass der Betriebsrat tätig geworden ist. Vielmehr handelt es sich nur um eine einseitige Information.

Beispiele für Anhörungsrechte:

  • Behandlung der Beschwerden von Arbeitnehmern, §§ 81, 85 BetrVG,
  • Kündigung von Arbeitnehmern, § 102 Abs. 1 BetrVG, der sogar bei Nichtbeachtung die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat.

Zudem kann der Betriebsrat von sich aus die Initiative ergreifen und Vorschläge in bestimmten Angelegenheiten machen:

z.B.

Diese Vorschläge muss der Arbeitgeber zur Kenntnis nehmen und prüfen, nicht aber mit dem Betriebsrat gemeinsam beraten. Er kann auch allein entscheiden.

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