Schon nach früherem Recht hat das BAG dem Betriebsrat das grundsätzliche Recht auf internen Sachverstand eingeräumt und ihm erst bei Erschöpfung dieser Erkenntnisquelle einen Anspruch auf einen externen Sachverständigen eingeräumt.[1]

Nun hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Auf diese Weise soll betriebsinterner Sachverstand genutzt werden.

Bei der Auswahl der Auskunftsperson hat der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Damit liegt die Auswahl nicht allein beim Arbeitgeber. Allerdings wird er bestimmte gewünschte Personen ablehnen können, wenn diese z.B. konkret unabkömmlich sind.

Erforderlich sind Auskunftspersonen, wenn der Betriebsrat nicht selbst schon die erforderliche Sachkunde für eine konkrete Aufgabenstellung hat.

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll es auch möglich sein, zu bestimmten Problemen Arbeitskreise zu bilden zur Erarbeitung von Vorschlägen in bestimmten Bereichen, z.B. bei Qualifizierungen oder im EDV-Bereich.

Kommt es zu keinem Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Hinzuziehung oder die Person des Sachkundigen selbst, entscheidet auf Antrag des Betriebsrats das Arbeitsgericht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

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