Grundsätzliches

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Errichtung ist zwingend vorgeschrieben.[1] Wird er vom Betriebsrat trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorsätzlich nicht errichtet, kann darin ein grober Verstoß gegen das BetrVG gesehen werden mit der Konsequenz, dass eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Auflösung des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen könnte.[2]

Der Wirtschaftsausschuss dient der Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmer und den Betriebsräten.

Er ist ein beratendes Organ der Betriebsverfassung, das unabhängig von der Zahl der Betriebe und Betriebsräte nur einmal auf Unternehmensebene zu errichten ist. Voraussetzung ist aber, dass mindestens ein Betriebsrat besteht, weil nur dieser oder der Gesamtbetriebsrat (= GBR) die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bestimmen kann (§ 107 Abs. 2 BetrVG).

Der Wirtschaftsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Aufgaben verteilt werden, Förmlichkeiten der Sitzungen festgehalten und die vom Unternehmer unaufgefordert vor jeder Sitzung mitzuteilenden Daten und Fakten bezeichnet werden.

Aufgaben des Wirtschaftsausschusses

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats und dient letztlich nur der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben.[3]

Der Unternehmer hat wesentliche wirtschaftliche Angelegenheiten im Wirtschaftsausschuss vorzutragen und mit seinen Mitgliedern zu beraten. Der Ausschuss seinerseits hat den Betriebsrat bzw. GBR über den Inhalt jeder Sitzung unverzüglich und vollständig zu unterrichten. Dies geschieht in der Regel durch die Übersendung des Protokolls der Wirtschaftsausschusssitzung, kann aber auch durch mündlichen Vortrag erfolgen.

Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

Nach § 108 Abs. 1 BetrVG soll der Wirtschaftsausschuss einmal monatlich zusammentreten. An den Sitzungen hat der Unternehmer teilzunehmen. Er ist Gast in der Sitzung. Daraus folgt, dass der Gang der Erörterung des Wirtschaftsausschusses von diesem selbst bestimmt wird. Da der Unternehmer selbst Ansprechpartner des Wirtschaftsausschusses ist, kann er sich bei Verhinderung nur durch seinen "Vertreter in der Unternehmerstellung" vertreten lassen.

 

Fall:[4]

Der Wirtschaftsausschuss der Firma X-GmbH hält seine Sitzungen in der Weise ab, dass er in einer vorgezogenen Sitzung in Abwesenheit des Firmenvertreters Fragen an diesen für die nächstfolgende Sitzung beschließt und den Firmenvertreter erst für diese sich daran anschließende weitere Sitzung des Wirtschaftsausschusses einlädt.

Die Firmenleitung weist den Ausschuss darauf hin, sie halte Ausschusssitzungen ohne Teilnahme eines Firmenvertreters für nicht möglich.

Hat sie recht?

Nach Auffassung des BAG[5] bedeutet die gesetzliche Pflicht des Unternehmers zur Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses nicht, dass ohne ihn keine Wirtschaftsausschusssitzung stattfinden könne. Vielmehr kann der Wirtschaftsausschuss zur Vorbereitung einer Sitzung mit dem Unternehmer auch ohne diesen zu einer Sitzung zusammentreten.

Der Wirtschaftsausschuss kann also auch ohne den Unternehmer oder seinen Vertreter tagen, insbesondere vor der Hinzuziehung des Unternehmers zur Sitzung Vorgespräche führen.[6]

Der Unternehmer kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der leitenden Angestellten zur Sitzung hinzuziehen (§ 108 Abs. 2 BetrVG). Den Mitgliedern des Ausschusses muss der Unternehmer außerdem die Möglichkeit geben, die Sitzungen gründlich vorzubereiten.[7]

Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, in seinen Sitzungen wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten.

Unterrichtungspflicht des Unternehmers

Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung (§ 92 BetrVG) darzustellen (§ 106 Abs. 2 BetrVG). Dabei hat er dem Wirtschaftsausschuss auch unter Beteiligung des Betriebsrats den Jahresabschluss zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG). Darunter sind die Handelsbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zu verstehen (vgl. §§ 238ff. HGB).[8]

Der Wirtschaftsausschuss ist "rechtzeitig und umfassend zu unterrichten", d. h. es sind alle vorhandenen Unterlagen so zeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Wirtschaftsausschuss sich auf die Sitzung vorbereiten kann, gegebenenfalls auch weitere Informationen oder Unterlagen zu den einzelnen Probleme einfordern kann.

Er ist "unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen" zu unterrichten. Die Bedeutung dieses Begriffs ist durch Auslegung zu ermitteln. Das BetrVG gebraucht verschiedene Wortlaute, wenn es die Pflicht des Arbeitgeb...

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