Viele Arbeitgeber gewähren neben den aus einer verbindlichen Vereinbarung – Einzelarbeitsvertrag – geschuldeten Leistungen solche, die auf einer Gewohnheit beruhen. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei mehrmaliger vorbehaltloser Gewährung können diese betrieblichen Übungen für den Arbeitgeber verbindlich werden und den Arbeitnehmern eine Anspruchsgrundlage bieten.

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