(1) 1Für herausgehobene Funktionen, die bei der Ämterbewertung nicht berücksichtigt werden, können Stellenzulagen vorgesehen werden. 2Sie dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Die Stellenzulagen dürfen grundsätzlich nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. 2Wird der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. 3Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrags gewährt. 4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

 

(3) 1Die Stellenzulagen sind widerruflich. 2Sie sind in den Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen (Anlagen 1, 3 und 4) und in den §§ 48 und 49 geregelt. 3Sie werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 4Die Sätze sind Monatsbeträge.

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