1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten:

 

1.

Ausschließlicher Unterricht an Förderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,

 

2.

Verwendung im sonderpädagogischen Bereich,

 

3.

Fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,

 

4.

Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung.

2Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.

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