Bei Berechnung der Beschäftigungszeit werden ab 1.1.2002 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung – auch einer nur geringfügigen Beschäftigung – in vollem Umfang angerechnet.

§ 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT – der Ausschluss von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung – wurde mit dem 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 29.10.2001 ersatzlos gestrichen. Dennoch sollen vor dem 1.1.2002 in Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung verbrachte Zeiten bei Berechnung der Beschäftigungszeit unberücksichtigt bleiben.

 
Wichtig

Nach der Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrages zur Änderung des BAT werden geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV bei Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.

Die Übergangsvorschrift soll aufwändige Berechnungen für vergangene Zeiträume vermeiden und klarstellen, dass geringfügig Beschäftigte hinsichtlich der Beschäftigungs- und Dienstzeit sowie der Einordnung in das Vergütungssystem wie Neueingestellte zu behandeln sind.

Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 1 Änderungs-TV: Den Tarifvertragsparteien steht bei Abschluss von Tarifverträgen zwar ein großer Gestaltungsspielraum zu. Nach §§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen jedoch Teilzeitkräfte – auch geringfügig Beschäftigte – nicht wegen der Teilzeitarbeit schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der geringfügig Beschäftigten z.B. bei den Kündigungsfristen sind jedoch nicht erkennbar.

 
Praxis-Tipp

Im Falle einer Kündigung sollten deshalb bei Ermittlung der Kündigungsfristen nach § 53 BAT auch vor dem 1.1.2002 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis verbrachte Zeiten miteinbezogen werden!

Nach einer Entscheidung des BAG zu § 3 Buchst. r (nicht vollbeschäftigte Tierärzte, Fleischkontrolleure) ist ein Arbeitsverhältnis auch dann auf die Beschäftigungszeit anzurechnen, wenn dieses Arbeitsverhältnis aus dem Geltungsbereich des BAT ausgenommen ist.[1]

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