Zu Nr. 2 des § 72 A I

Ist infolge des Beitritts der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne dass eine Überführung nach Art. 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, so sind die Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben als Beschäftigungszeit anzurechnen, soweit der Bund oder das Land Berlin diese Aufgaben ganz oder überwiegend übernommen haben.

Anzurechnen sind auch die Zeiten der Tätigkeit bei örtlichen Staatsorganen als Beschäftigungszeiten, soweit das Land Berlin diese Aufgaben ganz oder überwiegend übernommen hat. Es handelt sich bei diesen Tätigkeitszeiten um Zeiten bei einer "Vorgängereinrichtung Berlin" bzw. "Vorgängereinrichtung Bund".

Voraussetzung für die Anrechnung ist nicht nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Zeit mit den vom Bund/Land Berlin übernommenen Aufgaben verbracht hat. Angerechnet wird nur der Zeitraum der Tätigkeit, der auf diesen Aufgabenbereich entfällt.

Darüber hinaus wurde für Berlin eine Sonderregelung für Arbeitnehmer getroffen, die seit dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen im Arbeitsverhältnis stehen und darin verbleiben:

Zeiten bei dem Magistrat von Berlin, den Stadtbezirken und anderen öffentlichen Berliner Einrichtungen werden auch dann berücksichtigt, wenn die Arbeitnehmer Zeiten in aufgelösten, ausgegliederten, privatisierten oder abgewickelten Einrichtungen oder mit nicht übernommenen Aufgaben zurückgelegt haben.

Im Einzelnen bestimmt die Regelung für Arbeitnehmer,

  • die beim Land Berlin weiterbeschäftigt, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Abwicklung der Einrichtung, bei der sie tätig waren, eingestellt oder aus dem zum Land Berlin ruhend bestehenden Arbeitsverhältnis (Wartestand) reaktiviert wurden

    und die

  • am 1.1.1992 noch beim Land Berlin beschäftigt waren,

dass die in einem am 1.1.1992 bestehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit gewertet werden. Dies gilt nur für Zeiten, die in ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen zurückgelegt wurden, welche dem am 1.1.1992 zum Land Berlin bestehenden Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung vorangegangen sind.

Die praktische Umsetzung dieser Bestimmungen dürfte in Bezug auf die Tatsachenfeststellung und Nachweisführung hinsichtlich der erbrachten Tätigkeit und hinsichtlich der übernommenen Aufgaben zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dies wurde von den Tarifvertragsparteien in Kauf genommen.

Zu den Begriffen im Einzelnen:

  • Zentrale Staatsorgane

    Dieser Begriff umfasst nicht nur den Staatsrat, Ministerrat, die Ministerien und Staatssekretariate.

  • Nachgeordnete Einrichtungen

    Maßgebend ist das Organisationsprinzip des Staatsapparates. Grundlage für die Bildung und die Tätigkeit der Organe des Staatsapparates war das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe. Den Staatsapparat auf örtlicher Ebene bildeten die Räte der Bezirke und Kreise sowie deren Fachabteilungen. "Nachgeordnete Einrichtungen" waren die jeweils fachlich zuständigen Abteilungen (Bereiche, Ämter usw.) der Räte der Bezirke und Kreise.

    Liegt eine Aufgabenübernahme vor, so bedeutet dies nicht automatisch die Anrechnung der Zeit als Beschäftigungszeit. Vielmehr wird angerechnet nur der Zeitraum der Tätigkeit, der auf den übernommenen Aufgabenbereich entfallen ist. Darüber hinaus erfolgt die Anrechnung nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT. Das bedeutet: Tätigkeiten werden berücksichtigt, die

    - nach Vollendung des 18. Lebensjahres

    - in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt wurden, soweit

    - kein Ausschlussgrund wegen schädlichem Ausscheiden und

    - kein Ausschlussgrund wegen Systemnähe vorliegt.

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