Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn "eine Einzelperson (Arbeitnehmer) einem anderen (Arbeitgeber) gegenüber verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit Dienste zu leisten".[1] Der Mitarbeiter muss als "Arbeitnehmer", d.h. als Angesteller oder Arbeiter[2], beschäftigt sein.

Ausbildungszeiten werden bei Festlegung der Beschäftigungszeit nicht berücksichtigt.

Zwar sind nach § 3 Abs. 2 BBiG auf den Berufsbildungsvertrag grundsätzlich "die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden". Die Tarifvertragsparteien haben jedoch durch die ausdrückliche Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 2BAT - wonach die in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten auf die Jubiläumszeit angerechnet werden - erkennen lassen, dass sie ein Ausbildungsverhältnis nicht als "Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BAT" anerkennen.[3]

 
Praxis-Tipp

Zeiten in einem Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis, als Arzt im Praktikum etc. werden nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.

Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so ist nicht erforderlich, dass der BAT bzw. der entsprechende Arbeitertarifvertrag (MTB, MTL II, BMT-G II) auf das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich angewendet wurde. Nach einer Entscheidung des BAG[4] ist ein früheres Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber grundsätzlich auch dann auf die Beschäftigungszeit anzurechnen, wenn dieses Arbeitsverhältnis nach § 3 aus dem Geltungsbereich des BAT ausgenommen war.

 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin ist zunächst als teilzeitbeschäftigte Fleischbeschautierärztin mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden angestellt und wechselt später in eine Vollbeschäftigung über.

Der Tarifvertrag findet nach § 3r aa) BAT keine Anwendung auf nicht vollbeschäftigte Tierärzte. Dennoch ist die Tätigkeit als Fleischbeschautierärztin - als "in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber verbrachte Zeit" - auf die Beschäftigungszeit anzurechnen.[5]

Nach dem Tarifwortlaut werden seit 1.5.1994 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang angerechnet, es sei denn, die Beschäftigung ist gemäß § 3n aus dem Geltungsbereich des BAT ausgenommen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BAT). Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unten verwiesen.

Bei Festsetzung der Beschäftigungszeit kommt es auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an.[6] Deshalb sind auch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Anzurechnen sind z.B. Zeiten, in denen der Mitarbeiter

  • arbeitsunfähig erkrankt ist, auch wenn Krankenbezüge wegen Ablaufs der Bezugsfrist (§ 37 Abs. 2 BAT) nicht mehr gezahlt werden,
  • bezahlten Sonderurlaub nach § 50 Abs. 1 BAT (Heilkur) in Anspruch nimmt.

Ein Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gilt dagegen nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches/betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BAT).

Auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Vorschriften ruht, sind auf die Beschäftigungszeit anzurechnen. Dies ergibt sich zum einen durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung (z.B. § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG), zum anderen aus der Tatsache, dass nach § 19 BAT allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgebend ist.

Als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen sind demnach Zeiten

[3] So auch: Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, § 19 BAT, Erl. 3.
[6] Bartz, BAT, Handbuch für die tägliche Praxis, Rdnr. 417.

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