Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es eines Arbeitsvertrages.

2. Aus dem als "mittelbares Arbeitsverhältnis" bezeichneten Tatbestand - ein Arbeitnehmer verpflichtet sich gegenüber einem anderen (Mittelsmann), der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, zur Leistung von Arbeit, wobei die Arbeit tatsächlich mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird - entstehen noch keine Lohnansprüche des Arbeitnehmers gegen den Dritten. Soll der Dritte dem Arbeitnehmer die Vergütung schulden oder für sie haften, sei es allein und unmittelbar oder neben dem Mittelsmann oder subsidiär nach ihm, so bedarf es hierfür eines besonderen Verpflichtungsgrundes.

Es ist jedoch bei dem bezeichneten Tatbestand zu prüfen, ob nicht von den Beteiligten in Wirklichkeit ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten gewollt ist.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 02.03.1955; Aktenzeichen 509/54 III)

 

Fundstellen

BAGE 6, 232 (LT1-2)

BAGE, 232

BB 1959, 195 (LT1-2)

DB 1959, 234 (LT1-2)

NJW 1959, 454

SAE 1959, 150 (LT1-2)

AP § 611 BGB, Nr 3

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis III Entsch 2 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 220.3 Nr 2 (LT1-2)

Arbeitgeber 1959, 122 (LT1-2)

MDR 1959, 249

MuA 1959, 126 (LT1-2)

PraktArbR BGB § 613, Nr 113 (LT1-2)

WA 1959, 34 (LT1-2)

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