Für eine ununterbrochene Rufbereitschaft von insgesamt weniger als 12 Stunden wird keine Pauschale gezahlt. In diesem Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft wird für jede Stunde 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts bezahlt, § 8 Abs. 3 Satz 8 f. TVöD (zur Berechnung des tariflichen Stundenentgelts sowie zur individuellen Zwischenstufe vgl. 3.3.1).

 
Praxis-Beispiel

Im Anschluss an die reguläre tägliche Arbeitszeit werden noch 4 Stunden Rufbereitschaft angeordnet (bspw. von 18 bis 22 Uhr). Das Entgelt für die Rufbereitschaft beträgt nicht 2- bzw. 4-mal das tarifliche Stundenentgelt der/des Beschäftigten sondern 4-mal 12,5 % des individuellen tariflichen Stundenentgelts, d. h. ein halbes Stundenentgelt (4 × 12,5 % = 50 %).

Beachten Sie:

Die 3-Stunden-Garantie des BAT gibt es nicht mehr!

Bezahlt wird also – neben dem Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme – nur die Pauschale bzw. die zeitratierliche Vergütung.

 
Hinweis

Auch 2 Rufbereitschaften, die innerhalb eines Kalendertags/24 Stunden angeordnet werden und insgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern, werden jeweils zeitratierlich vergütet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Rufbereitschaft am 15.1. von 6 bis 8 Uhr und von 16 bis 22 Uhr. Der Arbeitgeber hat 2 × 12,5 % sowie 6 × 12,5 % des individuellen Stundenentgelts als Vergütung für die Rufbereitschaft zu zahlen.

Ausdrücklich nicht entschieden hat das BAG den Fall, dass diese 2 Rufbereitschaften zusammen länger als 12 Stunden dauern. Der relativ klare Bezug zum Wortlaut der Regelung lässt aber wohl darauf schließen, dass auch hier keine pauschale Vergütung zu bezahlen wäre, da die Rufbereitschaft nicht "ununterbrochen" ist.

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