Bei der Vergütung der Rufbereitschaft werden 2 Fallgestaltungen unterschieden. Bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von mehr als 12 Stunden wird eine tägliche Pauschale gezahlt. Beträgt die Rufbereitschaft insgesamt weniger als 12 Stunden, wird keine Pauschale gezahlt, die Berechnung der Vergütung erfolgt stundengenau (vgl. dazu 3.3.2 Zeitratierliche Vergütung).

Die Pauschale für eine insgesamt mehr als 12-stündige Rufbereitschaft beträgt für

  • die Tage Montag bis Freitag das 2-Fache,
  • Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das 4-Fache

des tariflichen Stundenentgelts, § 8 Abs. 3 TVöD. Das tarifliche Stundenentgelt entspricht dem nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 TVöD auf die Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt. Befindet sich die/der Beschäftigte bis zum 31.12.2007 in einer indi­viduellen Zwischenstufe, ist diese für die Berechnung der Pauschale maßgeblich. Die Pauschale wird bezogen auf den Tag bezahlt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 "tägliche Pauschale"), d. h. bestimmend für die Anzahl der Pauschalen ist nicht ein Stundenkontingent (z. B. 24 Stunden ab Beginn der Rufbereitschaft), sondern die Zahl der Tage.

 
Praxis-Beispiel

Rufbereitschaft von Freitag 23 Uhr bis Samstag 24 Uhr.

Die Rufbereitschaft ist mit 2 täglichen Pauschalen in Höhe von 2 Stundenentgelten für Freitag (auch wenn die insgesamt mehr als 12-stündige Rufbereitschaft am Freitag nur 1 Stunde dauert) und 4 Stundenentgelten für Samstag zu bezahlen.

Der Tag des Beginns einer insgesamt mehr als 12-stündigen Rufbereitschaft wird entsprechend der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 immer mitgerechnet und damit immer mit einer Pauschale bezahlt.

Abweichend zu der vorgenannten Regelung wird eine Pauschale für die auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft folgenden Tage nur dann gezahlt, wenn die Rufbereitschaft den ganzen Tag umfasst (0–24 Uhr). Dies folgt aus der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3, die als erklärter Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist:

Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3 TVöD

Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: 2 Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.

Die – insgesamt mehr als zwölfstündige – Rufbereitschaft beginnt am Freitag. Damit ist zunächst für Freitag (unabhängig von der Dauer der Rufbereitschaft an diesem Tag) eine volle Pauschale (zwei individuelle Stundenentgelte) zu zahlen. Samstag und Sonntag sind zwei volle Folgetage (jeweils von 0 bis 24 Uhr). Damit sind für diese beiden Tage ebenfalls Pauschalen (je 4 individuelle Stundenentgelte) zu zahlen. Die Rufbereitschaft am 3. Folgetag, Montag, umfasst nicht den vollen Tag, folglich wird sie nicht vergütet. Eine zeitratierliche Vergütung der Rufbereitschaft für Montag gemäß § 8 Abs. 3 Satz 8 ist nicht möglich, da die Rufbereitschaft insgesamt länger als 12 Stunden andauert.

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