Die Vorschrift des § 10 BAT soll ebenso wie die beamtenrechtliche Bestimmung des § 43 BRRG und des § 70 BBG eine saubere und unbestechliche Verwaltung gewährleisten. Es muss bereits der Anschein missbräuchlicher Machtausübung verhindert werden, um das Vertrauen des Bürgers in die Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit der Verwaltung zu sichern. Dies gilt besonders bei Ermessensentscheidungen, bei denen sich der Angestellte selbst dann nicht durch sachfremde Erwägungen leiten lassen darf, wenn die getroffene Entscheidung noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt.

Für nicht tarifgebundene BAT-Anwender ist § 10 BAT ebenfalls anwendbar. Zwar ist der Schutzzweck der Sauberkeit der öffentlichen Verwaltung im Verhältnis zum Bürger nicht identisch auf private Betriebe zu übertragen, doch schützt § 10 BAT den Arbeitgeber vor manipulierten Entscheidungen, die auf Grund sachfremder Erwägungen getroffen wurden und daher dem Unternehmen schaden könnten. Insofern stellt ein Verstoß gegen § 10 BAT immer auch eine Verletzung des Arbeitsvertrages dar.

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