1Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
|
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
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im Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen |
im Ausnahmefall | 12 weitere Sitzungen | 12 weitere Sitzungen |
2§ 4c Absatz 3 gilt entsprechend.
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