1Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 36 Sitzungen 36 Sitzungen
Stufe 2 weitere 12 Sitzungen weitere 12 Sitzungen

2§ 19 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

[1] § 20a eingefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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