Die Beihilfeberechtigung besteht für die Gewährung von Entgelt im Krankheitsfall fort, auch wenn krankheitshalber die Bezugsfristen für das Entgelt überschritten sind.
Für Aufwendungen in der Zeit des Bezugs von Entgelt im Krankheitsfall bei Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V, Freistellung bis zu 50 Arbeitstage je Kalenderjahr) besteht eine Beihilfeberechtigung.
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