Freiwillig gesetzlich versicherte Angestellte müssen während der Elternzeit Beiträge entrichten (§ 240 SGB V); ein Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V steht nicht zu. Mangels Beitragsbeteiligung des Arbeitgebers wird zu den um gewährte Kassenleistungen gekürzten beihilfefähigen Aufwendungen Beihilfe von 100 v. H. gewährt (§ 14 Abs. 4 BhV).

Eine während der Elternzeit ausgeübte erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung führt auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten zur Krankenversicherungspflicht und damit zur Verweisung auf zustehende Sach- und Dienstleistungen und Anrechnung auch zustehender, aber nicht beanspruchter Leistungen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 BhV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge