Es bestehen feste personenbezogene Bemessungssätze, die sich – bezogen auf Beschäftigte – während des Berufslebens im Grunde nur angesichts der Anzahl der Kinder ändern können.

 
Praxis-Beispiel
  1. Verheirateter Beschäftigter mit einem Kind

    • Bemessungssatz zu Aufwendungen des Beschäftigten 50 v. H.
    • Bemessungssatz zu Aufwendungen seiner Frau 70 v. H.
    • Bemessungssatz zu Aufwendungen des Kindes 80 v. H.
  2. Verheirateter Beschäftigter mit zwei Kindern

    • Bemessungssatz zu Aufwendungen des Beschäftigten 70 v. H.
    • Bemessungssatz zu Aufwendungen seiner Frau 70 v. H.
    • Bemessungssatz zu Aufwendungen des Kindes 80 v. H.

Die vorstehenden Bemessungssätze erhöhen sich auf 100 v. H. bei freiwillig gesetzlich Versicherten, sofern sie keinen Beitragszuschuss des Arbeitgebers von mindestens 21 EUR monatlich erhalten (§ 14 Abs. 4 BhV).

Da sich der Bemessungssatz auch bei privat krankenversicherten Beschäftigten auf die nach Anrechnung der gewährten Versicherungsleistungen bezieht, ist § 14 Abs. 5 BhV (Kürzung des Bemessungssatzes um 20 v. H. bei Beitragszuschüssen des Arbeitgebers von mindestens 41 EUR monatlich) nicht anwendbar. Allerdings findet diese Vorschrift Anwendung bei Beitragszuschüssen des Arbeitgebers von berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Maßgebend für die Zuordnung zu den Bemessungssätzen sind die Verhältnisse nicht bei Antragstellung, sondern beim Entstehen der Aufwendungen, also z. B. dem Arztbesuch. Das personenbezogene Bemessungssystem macht es erforderlich, bestimmte Aufwendungen (wie anlässlich der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe und einer Geburt) bestimmten beihilfeberechtigten Personen zuzurechnen (§ 14 Abs. 2 BhV), sofern beide Ehegatten beihilfeberechtigt sind.

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