Bei ab dem 1.8.1998 begründeten Arbeitsverhältnissen zum Bund besteht keine Beihilfeberechtigung mehr. Vergleichbare Ausschlüsse bestehen in Baden-Württemberg (1.10.1997), Bayern (1.1.2001), Hessen (1.5.2001), Niedersachsen (1.1.1999), Nordrhein-Westfalen (1.1.1999), Rheinland-Pfalz (1.1.1999) und Schleswig-Holstein.

Die Beihilfeberechtigung besteht fort, wenn ein am 31.7.1998 beihilfeberechtigt gewesener Beschäftigter danach in unmittelbarem Anschluss an das beendete in ein anderes Arbeitsverhältnis mit Tarifvertragsbindung eingestellt wird.

Die Beihilfeberechtigung konnte zulässigerweise durch einseitige Arbeitgeberregelung entfallen, da aus Tarifverträgen sich nicht unmittelbar ein Beihilfeanspruch ergibt, sondern es darauf ankommt, welche Regelungen der Arbeitgeber jeweils getroffen hat. Der nachwirkende BhTV verweist nicht mehr auf geltendes Tarifrecht.

 
Wichtig

Um Beihilfeausschlüsse für Neueingestellte eindeutig auszuschließen, sollte in den Arbeitsverträgen ausdrücklich darauf verwiesen werden, dass der Beihilfetarifvertrag nicht angewendet wird.

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